(1) Parteien des Verfahrens sind die Eigentümer der berechtigten und verpflichteten Liegenschaften.
(2) Anderen Personen kommt Parteistellung im Verfahren nur insoweit zu, als ihnen in diesem Gesetz Rechte eingeräumt oder Pflichten auferlegt werden.
In Kraft seit 01.07.2003 bis 31.12.9999
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