(1) Wird durch einen rechtskräftigen Bescheid der Behörde oder durch ein von ihr genehmigtes Rechtsgeschäft (Übereinkommen) (§ 46) oder durch Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts ein Nutzungsrecht als ein in die öffentlichen Bücher einzutragendes Recht an Liegenschaften oder als ein sonstiges in die öffentlichen Bücher einzutragendes Recht festgestellt, eingeräumt, abgeändert, aufgehoben oder übertragen, so hat die Behörde die erforderlichen Eintragungen in den öffentlichen Büchern zu veranlassen. Der Beibringung einer Urkunde durch die Parteien (§§ 31 bis 33 des Allgemeinen Grundbuchsgesetzes 1955) bedarf es in diesem Fall nicht.
(2) Nutzungsrechte, die an einem Gemeinschaftsbesitz anteilsberechtigten Stammsitzliegenschaften für Zwecke der Bewirtschaftung des Gemeinschaftsbesitzes zustehen, bilden ein rechtliches Zugehör des Gemeinschaftsbesitzes und sind im Grundbuch bei diesem, nicht aber bei den einzelnen anteilsberechtigten Liegenschaften einzutragen.
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