Holzbezugsrechte im Bedarfsfall
(1) Steht einer berechtigten Liegenschaft nach der Regulierungsurkunde das Holzbezugsrecht zur Erhaltung von Bauwerken nur für den Bedarfsfall zu (Bedarfsholzbezugsrecht) und kommt dieser Anspruch wegen der Art der Ausführung der Maßnahme (wie Harteindeckung, Einzäunung mit Draht, Hartverbauung von Bächen) nicht zum Tragen, so gebührt dem Eigentümer der berechtigten Liegenschaft als Entschädigung Holz am Stock in einer solchen Menge und Qualität, die erforderlich gewesen wäre, um die Maßnahme in bisheriger Größe und Bauweise in Holz auszuführen. Der Wert der gebührenden Holzmenge am Stock darf den Wert der Baustoffe, die unter Beachtung wirtschaftlicher Grundsätze für die ordnungsgemäße Ausführung der Maßnahmen erforderlich sind, nicht übersteigen.
(2) Der Eigentümer der berechtigten Liegenschaft hat dem Eigentümer der verpflichteten Liegenschaft den Eintritt des Bedarfsfalles unter gleichzeitiger Bekanntgabe der beanspruchten Holzmenge anzuzeigen; die Anzeige hat innerhalb von drei Monaten nach der Beendigung der Ausführung der Maßnahme zu erfolgen.
(3) Für den Fall, dass zwischen den Eigentümern der berechtigten und der verpflichteten Liegenschaften innerhalb einer angemessenen Frist nach der Anzeige des Bedarfsfalles kein Übereinkommen (Vergleich) zustande kommt oder ein solches Übereinkommen von der Behörde nicht genehmigt wird (§ 46), gilt § 40 Abs 2 sinngemäß.
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