(1) Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, begeht eine Verwaltungsübertretung, wer
a) | den Bestimmungen der Regulierungsurkunden zuwiderhandelt; | |||||||||
b) | Anordnungen der Behörde aufgrund dieses Gesetzes nicht oder nicht fristgerecht erfüllt; | |||||||||
c) | Markierungen, Grenzkennzeichnungen oder sonstige Behelfe, die bei den nach diesem Gesetz durchzuführenden technischen Arbeiten verwendet werden, beschädigt, entfernt, versetzt oder verändert. |
(2) Wer eine Verwaltungsübertretung begeht, ist mit einer Geldstrafe bis zu 4000,- Euro zu bestrafen.
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