(1) Die zur Richtigstellung des Grundbuches sowie des Grundsteuer- oder Grenzkatasters erforderlichen Behelfe (Pläne) hat die Behörde den zuständigen Gerichten und anderen Behörden zu übermitteln. Die Pläne haben den Bestimmungen des Vermessungsgesetzes zu entsprechen.
(2) Die Richtigstellung des Grundbuches hat ebenso wie die des Grundsteuer- oder Grenzkatasters von Amts wegen zu erfolgen. Bei den aufgrund von behördlichen Entscheidungen sowie aufgrund von behördlich genehmigten Übereinkommen (Vergleichen) (§ 46) vorzunehmenden Eintragungen in das Grundbuch hat keine Einvernahme dritter Personen, für die dingliche Rechte haften, stattzufinden.
(3) Ergeben sich anlässlich der Richtigstellung des Grundbuches hinsichtlich der von der Behörde nach Abs. 1 übermittelten Behelfe Unstimmigkeiten, die der Verbücherung der vorzunehmenden Änderungen entgegenstehen, so hat sich das Grundbuchsgericht an die Behörde mit dem Ersuchen um Aufklärung zu wenden.
0 Kommentare zu § 56 K-WWLG