Verfügungen des Grundbuchsgerichtes
(1) Das Grundbuchsgericht hat die Einleitung des Verfahrens nach diesem Gesetz unter Bezugnahme auf die Mitteilung der Behörde (§ 44 Abs 1) bei der betreffenden Grundbuchseinlage anzumerken. Die Anmerkung hat die Wirkung, das jedermann die Ergebnisse des Verfahrens gegen sich gelten lassen muss.
(2) In gleicher Weise hat das Grundbuchsgericht vorzugehen, wenn ihm mitgeteilt wird, dass in das Verfahren nachträglich Liegenschaften oder Grundstücke einbezogen worden sind.
(3) Bei Eröffnung einer neuen Grundbuchseinlage hat das Grundbuchsgericht den Inhalt der neu gebildeten Einlage der Behörde durch Übersendung eines amtlichen Grundbuchsauszuges mitzuteilen. Wenn in diesem Zusammenhang eine Parzellenteilung durchgeführt wird, ist der Behörde überdies der mit dem Abtrennungsgesuch vorgelegte Teilungsplan zu übermitteln.
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