§ 49 K-WWLG Rechtsnachfolge

Kärntner Wald- und Weidenutzungsrechte - Landesgesetz - K-WWLG

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.9999

(1) Die während des Verfahrens zur Neuregulierung, Regulierung oder Ablösung von Nutzungsrechten durch Bescheide der Behördebehördliche Entscheidungen oder durch die vor der Behörde abgegebenen Erklärungen der Parteien geschaffene Rechtslage ist für die Rechtsnachfolger bindend.

(2) Jeder Rechtsnachfolger tritt in ein anhängiges Verfahren zur Neuregulierung, Regulierung oder Ablösung von Nutzungsrechten in der Lage ein, in der sich das Verfahren im Zeitpunkt des Eintrittes befindet.

Stand vor dem 31.12.2013

In Kraft vom 01.07.2003 bis 31.12.2013

(1) Die während des Verfahrens zur Neuregulierung, Regulierung oder Ablösung von Nutzungsrechten durch Bescheide der Behördebehördliche Entscheidungen oder durch die vor der Behörde abgegebenen Erklärungen der Parteien geschaffene Rechtslage ist für die Rechtsnachfolger bindend.

(2) Jeder Rechtsnachfolger tritt in ein anhängiges Verfahren zur Neuregulierung, Regulierung oder Ablösung von Nutzungsrechten in der Lage ein, in der sich das Verfahren im Zeitpunkt des Eintrittes befindet.

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