(1) Die Behörde hat die Einleitung und den Abschluss des Verfahrens zur Neuregulierung, Regulierung und Ablösung von Nutzungsrechten festzustellen. Die rechtskräftige Feststellung über Einleitung und Abschluss des Verfahrens ist den zuständigen Grundbuchsgerichten und Bezirksverwaltungsbehörden mitzuteilen.
(2) Die Einleitung des Verfahrens zur Neuregulierung, Regulierung oder Ablösung von Nutzungsrechten erfolgt allgemein als Einforstungsverfahren; ob eine Neuregulierung, Regulierung oder Ablösung durchzuführen ist, ist von der Behörde aufgrund der Ergebnisse des Verfahrens festzulegen.
(3) Über das Ergebnis der Neuregulierung, Regulierung oder Ablösung von Nutzungsrechten ist durch behördliche Entscheidung (Bescheid der Agrarbehörde, Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts) ein Einforstungsplan zu erlassen, der mit Ausnahme der Fälle einer Ablösung von Nutzungsrechten in Geld eine Haupturkunde (Festlegung der rechtlichen, wirtschaftlichen und technischen Verhältnisse) und eine planliche Darstellung zu enthalten hat.
(4) Von der Einleitung bis zum Abschluss des Verfahrens zur Neuregulierung, Regulierung oder Ablösung von Nutzungsrechten erstreckt sich die Zuständigkeit der Behörden (§ 43 Abs. 1 Z 1), abgesehen von den Fällen des Abs. 5, auf die Verhandlung und Entscheidung über alle tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse, die zum Zweck der Durchführung einer Neuregulierung, Regulierung oder Ablösung von Nutzungsrechten in die agrarische Operation einbezogen werden müssen. Während dieses Zeitraumes ist in diesen Angelegenheit die Zuständigkeit jener Behörden ausgeschlossen, in deren Wirkungsbereich diese Angelegenheiten sonst fallen. Bevor Verfügungen getroffen oder Entscheidungen gefällt werden, ist diesen Behörden Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb einer angemessen festzusetzenden Frist zu gewähren.
(5) Von der Zuständigkeit der Behörde sind ausgeschlossen:
a) | Streitigkeiten über Eigentum und Besitz an den berechtigten und verpflichteten Liegenschaften; | |||||||||
b) | die behördlichen Angelegenheiten aus dem eigenen Wirkungsbereich der Gemeinden; | |||||||||
c) | die Erteilung naturschutzrechtlicher Genehmigungen in Landschaftsschutzgebieten, in Naturschutzgebieten und in gemeinschaftsrechtlich gesondert festzulegenden Schutzgebieten sowie zum Eingriff in ein Naturdenkmal nach § 31 des Kärntner Naturschutzgesetzes; | |||||||||
d) | die Angelegenheiten der Eisenbahnen, der Bundes-, Landes- und Gemeindestraßen, der Schifffahrt, der Luftfahrt und der Mineralrohstoffgewinnung. |
(6) Das Landesverwaltungsgericht hat der Landesregierung schriftliche Ausfertigungen der in den Angelegenheiten dieses Landesgesetzes ergangenen Erkenntnisse zu übermitteln.
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