(1) „Behörde“ im Sinne dieses Gesetzes ist, wenn nicht ausdrücklich anderes bestimmt wird,
1. | die Agrarbehörde oder, sofern über eine Beschwerde in einer Angelegenheit nach diesem Landesgesetz zu entscheiden ist, das Landesverwaltungsgericht; dieses entscheidet durch den nach § 97a des Flurverfassungs-Landesgesetzes 1979 berufenen Senat; | |||||||||
2. | die Landesregierung zur Erlassung von Verordnungen aufgrund dieses Gesetzes. |
(2) Der Behörde obliegt – unter Ausschluss des ordentlichen Rechtsweges – die Vollziehung dieses Gesetzes sowie der Anordnungen, die aufgrund des kaiserlichen Patentes vom 5. Juli 1853, der in § 1 Abs. 2 lit. a bis lit. c bezeichneten Gesetze und dieses Gesetzes in Regulierungsurkunden oder Satzungen, in Bescheiden der Agrarbehörden, Erkenntnissen des Landesverwaltungsgerichts oder genehmigten Übereinkommen (Vergleichen) (§ 46) getroffen worden sind.
(3) Die Behörde hat auch außerhalb eines Verfahrens zur Neuregulierung, Regulierung oder Ablösung von Nutzungsrechten unter Ausschluss des ordentlichen Rechtsweges über die Frage des Bestandes von Nutzungsrechten und über die Frage zu entscheiden, welche Liegenschaften berechtigt und verpflichtet sind.
(4) Die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte zur Entscheidung über Klagen, die auf den Schutz und die Wiederherstellung des letzten Besitzstandes gerichtet sind, bleibt unberührt.
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