§ 31 K-WFG Finanzierung der Fondsverwaltung

Kärntner Wirtschaftsförderungsgesetz - K-WFG

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.04.2014 bis 31.12.9999

(1) Das Land hat den sich aus der Führung der Geschäfte des Fonds und der Verwaltung seines Vermögens erwachsenden Aufwand, insbesondere den Personal- und Sachaufwand sowie die Verwaltungsgemeinkosten, aus Mitteln des Landes zu tragen und die finanziellen Mittel dem Fonds im Wege der Kärntner Landesholding zur Verfügung zu stellen.

(2) Bei der Führung der Geschäfte des Fonds und der Verwaltung seines Vermögens ist auf eine sparsame, zweckmäßige und wirtschaftliche Verwaltung und eine rasche Erledigung der dem Fonds zugeleiteten Anträge auf Gewährung von Förderungen zu achten.

Stand vor dem 31.03.2014

In Kraft vom 15.04.1993 bis 31.03.2014

(1) Das Land hat den sich aus der Führung der Geschäfte des Fonds und der Verwaltung seines Vermögens erwachsenden Aufwand, insbesondere den Personal- und Sachaufwand sowie die Verwaltungsgemeinkosten, aus Mitteln des Landes zu tragen und die finanziellen Mittel dem Fonds im Wege der Kärntner Landesholding zur Verfügung zu stellen.

(2) Bei der Führung der Geschäfte des Fonds und der Verwaltung seines Vermögens ist auf eine sparsame, zweckmäßige und wirtschaftliche Verwaltung und eine rasche Erledigung der dem Fonds zugeleiteten Anträge auf Gewährung von Förderungen zu achten.

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