Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.
Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
Personal des Fonds
(1) Die Bediensteten des Fonds unterstehen dem Vorstand sowie im Rahmen der Organisation des Fonds ihrem jeweiligen Dienstvorgesetzten und sind an deren Weisungen gebunden seit 31.12.2013 weggefallen.
(2) Der Vorstand darf Bedienstete des Fonds nur in ein privatrechtliches Dienstverhältnis zum Fonds aufnehmen.
(3) Der Vorstand ist gegenüber den Landesbediensteten, die beim Fonds den Dienst verrichten, mit der Wahrnehmung sämtlicher Angelegenheiten des Dienst- und Besoldungsrechtes betraut. Davon ausgenommen sind
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
Personal des Fonds
(1) Die Bediensteten des Fonds unterstehen dem Vorstand sowie im Rahmen der Organisation des Fonds ihrem jeweiligen Dienstvorgesetzten und sind an deren Weisungen gebunden seit 31.12.2013 weggefallen.
(2) Der Vorstand darf Bedienstete des Fonds nur in ein privatrechtliches Dienstverhältnis zum Fonds aufnehmen.
(3) Der Vorstand ist gegenüber den Landesbediensteten, die beim Fonds den Dienst verrichten, mit der Wahrnehmung sämtlicher Angelegenheiten des Dienst- und Besoldungsrechtes betraut. Davon ausgenommen sind
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|