§ 17 K-TG Aufgaben der Vollversammlung

Kärntner Tourismusgesetz 2011 - K-TG

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.02.2015 bis 31.12.9999

Der Vollversammlung ist vom Vorstand über seine Tätigkeit umfassend zu berichten. Ihr sind neben den in diesem Gesetz besonders geregelten Aufgaben vorbehalten:

a)

die Wahl des Vorstands und Antrag auf Abberufung seiner Mitglieder oder Ersatzmitglieder;

b)

die Wahl des Kontrollausschusses;

c)

die Festsetzung eines allfälligen Tourismusbeitrags (§ 5 Abs. 9);

d)

die Beschlussfassung über die Aufnahme von Darlehen, deren Höhe zusammen mit allfällig aushaftenden sonstigen Krediten 30 % der im Haushaltsplan vorgesehenen Einnahmen übersteigt;

e)

die Genehmigung des vom Vorstand beschlossenen Haushaltsplans und der Beschluss des Jahresabschlusses;

f)

die Ernennung von Ehrenmitgliedern (§ 7 Abs. 3);

g)

Vereinbarungen über den Zusammenschluss (Beitritt) zu einem Tourismusverband für mehrere Gemeinden;

h)

die Beschlussfassung über Investitionen des Tourismusverbandes, deren Kosten das in lit. d festgelegte Ausmaß übersteigen.

Stand vor dem 31.01.2015

In Kraft vom 01.01.2013 bis 31.01.2015

Der Vollversammlung ist vom Vorstand über seine Tätigkeit umfassend zu berichten. Ihr sind neben den in diesem Gesetz besonders geregelten Aufgaben vorbehalten:

a)

die Wahl des Vorstands und Antrag auf Abberufung seiner Mitglieder oder Ersatzmitglieder;

b)

die Wahl des Kontrollausschusses;

c)

die Festsetzung eines allfälligen Tourismusbeitrags (§ 5 Abs. 9);

d)

die Beschlussfassung über die Aufnahme von Darlehen, deren Höhe zusammen mit allfällig aushaftenden sonstigen Krediten 30 % der im Haushaltsplan vorgesehenen Einnahmen übersteigt;

e)

die Genehmigung des vom Vorstand beschlossenen Haushaltsplans und der Beschluss des Jahresabschlusses;

f)

die Ernennung von Ehrenmitgliedern (§ 7 Abs. 3);

g)

Vereinbarungen über den Zusammenschluss (Beitritt) zu einem Tourismusverband für mehrere Gemeinden;

h)

die Beschlussfassung über Investitionen des Tourismusverbandes, deren Kosten das in lit. d festgelegte Ausmaß übersteigen.

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