§ 20 K-SGAG

Kärntner Spiel- und Glücksspielautomatengesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 10.12.2024 bis 31.12.9999
(1) Der Inhaber einer Ausspielbewilligung hat sicherzustellen, dass in seinen Betriebsstätten (Automatensalons oder Einzelaufstellung) keine anderen Glücksspielautomaten als jene, für die er eine entsprechende Bewilligung nach § 12 besitzt, noch andere Glücksspiele angeboten werden.

(2) Beschäftigte des Inhabers einer Ausspielbewilligung und des Vertragspartners dürfen, außer zu Test- und Wartungszwecken, Glücksspielautomaten in den vom Bewilligungsinhaber betriebenen Automatensalons oder in den Betriebsstätten von Vertragspartnern im Falle von Einzelaufstellung zu Spielzwecken nicht bedienen. Der Bewilligungsinhaber und der Vertragspartner haben dies entsprechend sicherzustellen.

(3) Der Inhaber einer Ausspielbewilligung hat dem Bundesminister für Finanzen über Spenden an einzelne Spendenempfänger von mehr als 10 000 Euro im Kalenderjahr bis zum 15. März des Folgejahres jährlich zu berichten.

(4) Der Inhaber einer Ausspielbewilligung hat die gemäß § 2 Abs. 3 sechster Satz GSpG auf ihn entfallenden Kosten, die ihm von der Behörde auf der Grundlage einer von der Bundesrechenzentrum GmbH durchzuführenden Abrechnung jährlich mit Bescheid vorgeschrieben werden, dem Bund zu erstatten.

Stand vor dem 09.12.2024

In Kraft vom 06.12.2012 bis 09.12.2024
(1) Der Inhaber einer Ausspielbewilligung hat sicherzustellen, dass in seinen Betriebsstätten (Automatensalons oder Einzelaufstellung) keine anderen Glücksspielautomaten als jene, für die er eine entsprechende Bewilligung nach § 12 besitzt, noch andere Glücksspiele angeboten werden.

(2) Beschäftigte des Inhabers einer Ausspielbewilligung und des Vertragspartners dürfen, außer zu Test- und Wartungszwecken, Glücksspielautomaten in den vom Bewilligungsinhaber betriebenen Automatensalons oder in den Betriebsstätten von Vertragspartnern im Falle von Einzelaufstellung zu Spielzwecken nicht bedienen. Der Bewilligungsinhaber und der Vertragspartner haben dies entsprechend sicherzustellen.

(3) Der Inhaber einer Ausspielbewilligung hat dem Bundesminister für Finanzen über Spenden an einzelne Spendenempfänger von mehr als 10 000 Euro im Kalenderjahr bis zum 15. März des Folgejahres jährlich zu berichten.

(4) Der Inhaber einer Ausspielbewilligung hat die gemäß § 2 Abs. 3 sechster Satz GSpG auf ihn entfallenden Kosten, die ihm von der Behörde auf der Grundlage einer von der Bundesrechenzentrum GmbH durchzuführenden Abrechnung jährlich mit Bescheid vorgeschrieben werden, dem Bund zu erstatten.

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