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(1) Die Abgabepflichtigen haben den Beginn und das Ende von Maßnahmen nach § 50a Abs. 1 binnen zwei Wochen der Dienststelle für LandesabgabenLandesregierung anzuzeigen.
(2) Die Abgabepflichtigen haben der Dienststelle für LandesabgabenLandesregierung jeweils bis 31. März eines Jahres die im Vorjahr entstandene und von ihnen selbst auf Grund geeigneter Unterlagen ermittelte Abgabenschuld zu erklären und die Abgabe bis zum selben Termin an die von der Dienststelle für LandesabgabenLandesregierung bestimmte Zahlstelle zu überweisen. Die Überweisungspflicht besteht nicht, wenn die jeweilige Abgabensumme eines Jahres 20 Euro nicht übersteigt (Bagatellgrenze).
(3) Die Abgabepflichtigen haben Unterlagen über die Menge der gewonnenen Bodenschätze oder Rohstoffe und der gewonnenen in festem Zustand vorkommenden mineralischen Rohstoffe sowie des veräußerten oder sonst verwerteten Materials dieser Bodenschätze zu führen.
(4) Kommt der Inhaber einer Bewilligung nach § 4 lit. b oder einer Berechtigung nach dem Mineralrohstoffgesetz seiner Verpflichtung nach § 50b Abs. 2 nicht oder nicht unverzüglich nach, so haftet er für die im Zeitraum bis zur Information der Dienststelle für LandesabgabenLandesregierung anfallenden Abgaben mit dem Abgabepflichtigen zur ungeteilten Hand.
(1) Die Abgabepflichtigen haben den Beginn und das Ende von Maßnahmen nach § 50a Abs. 1 binnen zwei Wochen der Dienststelle für LandesabgabenLandesregierung anzuzeigen.
(2) Die Abgabepflichtigen haben der Dienststelle für LandesabgabenLandesregierung jeweils bis 31. März eines Jahres die im Vorjahr entstandene und von ihnen selbst auf Grund geeigneter Unterlagen ermittelte Abgabenschuld zu erklären und die Abgabe bis zum selben Termin an die von der Dienststelle für LandesabgabenLandesregierung bestimmte Zahlstelle zu überweisen. Die Überweisungspflicht besteht nicht, wenn die jeweilige Abgabensumme eines Jahres 20 Euro nicht übersteigt (Bagatellgrenze).
(3) Die Abgabepflichtigen haben Unterlagen über die Menge der gewonnenen Bodenschätze oder Rohstoffe und der gewonnenen in festem Zustand vorkommenden mineralischen Rohstoffe sowie des veräußerten oder sonst verwerteten Materials dieser Bodenschätze zu führen.
(4) Kommt der Inhaber einer Bewilligung nach § 4 lit. b oder einer Berechtigung nach dem Mineralrohstoffgesetz seiner Verpflichtung nach § 50b Abs. 2 nicht oder nicht unverzüglich nach, so haftet er für die im Zeitraum bis zur Information der Dienststelle für LandesabgabenLandesregierung anfallenden Abgaben mit dem Abgabepflichtigen zur ungeteilten Hand.