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(1) Für die Inanspruchnahme der Natur durch
a) | die Gewinnung von Bodenschätzen aus einer bewilligungspflichtigen Anlage nach § 4 lit. b und | |||||||||
b) | die Gewinnung von in festem Zustand vorkommenden mineralischen Rohstoffen, die dem Mineralrohstoffgesetz, BGBl I Nr 38/1999, unterliegt, ist eine Abgabe zu entrichten (Naturschutzabgabe). |
Als Gewinnung im Sinne der lit. a und b gilt auch die Entnahme aus Gewässern. Die Abgabepflicht entfällt, wenn die Entnahme als Maßnahme gemäß § 3 lit. a erforderlich ist oder im Zusammenhang mit dem Hochwasserschutz bzw. dem Schutz vor Naturgefahren vom Bund oder Land gefördert wird.
(2) Bodenschätze im Sinne des Abs. 1 lit. a sind Erze, sonstige in festem Zustand vorkommende mineralische Rohstoffe, Steine, Schotter, Kiese, Sand, Lehm, Torf, mineralische Erden und Abbaumaterial aus fossilen Lagerstätten.
(3) Die Abgabe im Sinne des Abs. 1 ist eine ausschließliche Landesabgabe gemäß § 6 Abs. 1 Z 3 des Finanz-Verfassungsgesetzes 1948, BGBl Nr 45.
(4) Der Ertrag der Abgabe ist von der Landesregierung zweckgewidmet für Maßnahmen zum Schutz und zur Pflege der Natur (§ 2 Abs. 2 lit. b) zu verwenden.
(5) Stellt eine Gemeinde, in deren Gebiet Maßnahmen nach Abs. 1 lit. a erfolgen, ein Ansuchen auf Förderung von Maßnahmen zum Schutz und zur Pflege der Natur, so hat die Landesregierung dieser Gemeinde für diese Maßnahmen mindestens 20 v. H. des Ertrages der Abgabe zur Verfügung zu stellen, der in diesem Gemeindegebiet aufgebracht wird.
(1) Für die Inanspruchnahme der Natur durch
a) | die Gewinnung von Bodenschätzen aus einer bewilligungspflichtigen Anlage nach § 4 lit. b und | |||||||||
b) | die Gewinnung von in festem Zustand vorkommenden mineralischen Rohstoffen, die dem Mineralrohstoffgesetz, BGBl I Nr 38/1999, unterliegt, ist eine Abgabe zu entrichten (Naturschutzabgabe). |
Als Gewinnung im Sinne der lit. a und b gilt auch die Entnahme aus Gewässern. Die Abgabepflicht entfällt, wenn die Entnahme als Maßnahme gemäß § 3 lit. a erforderlich ist oder im Zusammenhang mit dem Hochwasserschutz bzw. dem Schutz vor Naturgefahren vom Bund oder Land gefördert wird.
(2) Bodenschätze im Sinne des Abs. 1 lit. a sind Erze, sonstige in festem Zustand vorkommende mineralische Rohstoffe, Steine, Schotter, Kiese, Sand, Lehm, Torf, mineralische Erden und Abbaumaterial aus fossilen Lagerstätten.
(3) Die Abgabe im Sinne des Abs. 1 ist eine ausschließliche Landesabgabe gemäß § 6 Abs. 1 Z 3 des Finanz-Verfassungsgesetzes 1948, BGBl Nr 45.
(4) Der Ertrag der Abgabe ist von der Landesregierung zweckgewidmet für Maßnahmen zum Schutz und zur Pflege der Natur (§ 2 Abs. 2 lit. b) zu verwenden.
(5) Stellt eine Gemeinde, in deren Gebiet Maßnahmen nach Abs. 1 lit. a erfolgen, ein Ansuchen auf Förderung von Maßnahmen zum Schutz und zur Pflege der Natur, so hat die Landesregierung dieser Gemeinde für diese Maßnahmen mindestens 20 v. H. des Ertrages der Abgabe zur Verfügung zu stellen, der in diesem Gemeindegebiet aufgebracht wird.