(l) Für das Land Kärnten wird in Klagenfurt die Landeswahlbehörde eingesetzt.
(2) Sie besteht aus dem Landeshauptmann oder einem von ihm bestellten ständigen Vertreter als Vorsitzendem und Landeswahlleiter und aus zwölf Beisitzern, von denen ein Viertel dem richterlichen Stande angehört oder angehört hat.
(3) Der Landeshauptmann hat für den Fall der vorübergehenden Verhinderung des Landeswahlleiters einen Stellvertreter zu bestellen.
(4) Die Landeswahlbehörde führt, unbeschadet des ihr nach § 6 Abs l zukommenden Wirkungskreises, die Oberaufsicht über alle anderen Wahlbehörden. Im Rahmen dieses Aufsichtsrechtes kann die Landeswahlbehörde insbesondere rechtswidrige Entscheidungen und Verfügungen der nachgeordneten Wahlbehörden aufheben oder abändern. Entscheidungen der Wahlbehörden im Berichtigungs- und Beschwerdeverfahren gegen die Wählerverzeichnisse können von der Landeswahlbehörde nicht aufgehoben oder abgeändert werden.
(5) Die Landeswahlbehörde kann auch eine Überschreitung der in den §§ 11, 12, 38, 42, 47 und 71 Abs. 2 festgesetzten Termine für zulässig erklären, falls deren Einhaltung infolge Störungen des Verkehrs oder aus sonstigen unabweislichen Gründen nicht möglich ist. Durch eine solche Verfügung dürfen jedoch die in anderen Bestimmungen dieses Gesetzes vorgesehenen Termine und Fristen nicht beeinträchtigt werden.
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