(l) Die nach den §§ 7,8 und 9 bestellten Wahlleiter sowie deren Stellvertreter sind spätestens am 14. Tage nach dem Stichtag (§ 2 Abs l) zu ernennen.
(2) Vor Antritt ihres Amtes haben sie in die Hand desjenigen, der ihre Bestellung vorgenommen hat, oder in die Hand eines von ihm beauftragten Organes das Gelöbnis strenger Unparteilichkeit und gewissenhafter Erfüllung ihrer Pflichten abzulegen.
(3) Die Wahlleiter sind berechtigt und verpflichtet, bis zum Zusammentritt der Wahlbehörden alle unaufschiebbaren Geschäfte zu besorgen.
(4) Nach Zusammentritt der Wahlbehörden haben die Wahlleiter ihre bisherigen Verfügungen den Wahlbehörden zur Kenntnis zu bringen und sodann alle Geschäfte zu führen, die den Wahlbehörden nicht selbst gemäß § 6 Abs. 1 zur Entscheidung vorbehalten sind.
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