(l) Am Sitze jeder Bezirkshauptmannschaft wird für deren Bereich eine Bezirkswahlbehörde eingerichtet. Der Bereich der Bezirkswahlbehörde Klagenfurt erstreckt sich auch auf das Gebiet der Landeshauptstadt Klagenfurt, jener der Bezirkswahlbehörde Villach auch auf das Gebiet der Stadt Villach.
(2) Die Bezirkswahlbehörde besteht aus dem Bezirkshauptmann oder einem von ihm zu bestellenden ständigen Vertreter als Vorsitzendem und Bezirkswahlleiter sowie aus neun Beisitzern.
(3) Der Bezirkshauptmann hat für den Fall der vorübergehenden Verhinderung des Bezirkswahlleiters einen Stellvertreter zu bestellen.
(4) Die Mitglieder der Bezirkswahlbehörde dürfen nicht gleichzeitig Mitglieder von Gemeindewahlbehörden sein.
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