(l) In Gemeinden, die in Wahlsprengel eingeteilt sind (§ 4), ist für jeden Wahlsprengel eine Sprengelwahlbehörde einzusetzen. Die Gemeindewahlbehörde bestimmt, ob und in welchem Wahlsprengel sie gleichzeitig auch Sprengelwahlbehörde ist.
(2) Die Sprengelwahlbehörde besteht aus dem vom Bürgermeister zu bestellenden Vorsitzenden als Sprengelwahlleiter und drei Beisitzern.
(3) Der Bürgermeister hat für den Fall der vorübergehenden Verhinderung des Sprengelwahlleiters einen Stellvertreter zu bestellen.
(4) Der Sprengelwahlbehörde obliegen insbesondere die in den §§ 48,62 und 63 bezeichneten Aufgaben.
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