(l) Zur Leitung und Durchführung der Wahl sind Wahlbehörden berufen. Sie werden vor jeder Wahl neu gebildet.
(2) Die Wahlbehörden bestehen aus einem Vorsitzenden als Wahlleiter oder seinem Stellvertreter sowie einer Anzahl von Beisitzern. Für jeden Beisitzer ist für den Fall seiner Verhinderung ein Ersatzmitglied berufen.
(3) Beisitzer der Wahlbehörden können -ausgenommen die dem richterlichen Beruf entstammenden Beisitzer und Ersatzmitglieder der Landeswahlbehörde (§ 10 Abs. 2) - nur Personen sein, die das Wahlrecht in die Vollversammlung der Landwirtschaftskammer besitzen (§ 17).
(4) Das Amt eines Mitgliedes einer Wahlbehörde ist ein öffentliches Ehrenamt, zu dessen Annahme jeder in die Vollversammlung der Landwirtschaftskammer Wahlberechtigte verpflichtet ist, der in einer Gemeinde, auf deren Gebiet sich der Wirkungsbereich der betreffenden Wahlbehörde erstreckt, seinen Hauptwohnsitz hat.
(5) Den Sitzungen der Wahlbehörden können nach Maßgabe des § 13 Abs. 4 auch Vertreter der wahlwerbenden Parteien beiwohnen.
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