(l) Die Wahlen sind von der Landesregierung durch Verordnung im Landesgesetzblatt auszuschreiben. Die Ausschreibung hat den Wahltag zu enthalten und den Tag zu bestimmen, der als Stichtag gilt. Der Wahltag ist auf einen Sonntag oder einen anderen öffentlichen Ruhetag festzusetzen.
(2) Die Ausschreibung ist in den Gemeinden ortsüblich, jedenfalls aber auch durch öffentlichen Anschlag kundzumachen.
(3) Im Falle der vorzeitigen Auflösung der Vollversammlung der Landwirtschaftskammer hat die Landesregierung die Neuwahl innerhalb von vier Wochen nach der Auflösung auszuschreiben.
0 Kommentare zu § 2 K-LWKWO 1991