Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.12.2024
Die Mitglieder der Vollversammlung der Landwirtschaftskammer werden auf Grund des gleichen, unmittelbaren, geheimen und persönlichen Verhältniswahlrechtes für die Dauer von fünf Jahren gewählt.
In Kraft seit 05.12.1991 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 1 K-LWKWO 1991
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 1 K-LWKWO 1991 selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 1 K-LWKWO 1991