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Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
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(2) Die Aufgaben der Landwirtschaftskammer nach Abs. 1 Z 1 bis 7 beziehen sich auf alle land- und forstwirtschaftlichen Grundstücke ohne Rücksicht auf das Ausmaß.
(3) Die Aufgaben der Landwirtschaftskammer nach Abs. 1 Z 2, 5 und 8 erstrecken sich außer auf die Kammermitglieder auch auf die berufstätigen Familienangehörigen (§ 5 Abs. 2) und die ehemals selbständig berufstätigen Berufszugehörigen (§ 5 Abs. 3).
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(2) Die Aufgaben der Landwirtschaftskammer nach Abs. 1 Z 1 bis 7 beziehen sich auf alle land- und forstwirtschaftlichen Grundstücke ohne Rücksicht auf das Ausmaß.
(3) Die Aufgaben der Landwirtschaftskammer nach Abs. 1 Z 2, 5 und 8 erstrecken sich außer auf die Kammermitglieder auch auf die berufstätigen Familienangehörigen (§ 5 Abs. 2) und die ehemals selbständig berufstätigen Berufszugehörigen (§ 5 Abs. 3).