§ 6 K-LWKG

Kärntner Landwirtschaftskammergesetz 1991

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 16.12.2023 bis 31.12.9999
(1) Die Landwirtschaftskammer hat die Aufgabe:

1.

Wünsche und Vorschläge über alle landwirtschaftlichen Angelegenheiten in Beratung zu nehmen;

2.

ihre Wahrnehmungen über die Verhältnisse und Bedürfnisse der Landwirtschaft den gesetzgebenden Körperschaften und den Behörden über deren Aufforderung wie auch aus eigenem Antrieb zur Kenntnis zu bringen und Vorschläge auf allen diesen Gebieten zu erstatten;

3.

über Entwürfe von Gesetzen und anderen Vorschriften, welche die landwirtschaftlichen Interessen berühren, und

4.

bei Errichtung von öffentlichen Anstalten, welche die Förderung der Landwirtschaft, der Ein- und Ausfuhr landwirtschaftlicher Erzeugnisse oder des landwirtschaftlichen Bildungswesens zum Zwecke haben, sowie bei wesentlichen Änderungen solcher Einrichtungen ihr Gutachten abzugeben;

5.

Veranstaltungen von Kursen, Lehrgängen und Fachvorträgen u.ä. sowie die fachliche Beratung des im Abs. 3 angeführten Personenkreises;

6.

Zeugnisse über den Bestand von Gebräuchen auf dem Gebiet der Landwirtschaft auszustellen;

7.

an der Arbeitsstatistik und an der Vornahme von Erhebungen über die wirtschaftliche und soziale Lage der Landarbeiter mitzuwirken;

8.

zur Hebung der wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Lage der Land- und Forstwirte und ihrer Angehörigen Einrichtungen und Anstalten ins Leben zu rufen und zu verwalten oder an der Errichtung und Verwaltung solcher Anstalten mitzuwirken;

9.

im Zusammenwirken mit der Landarbeiterkammer zur Hebung der wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Lage der Landarbeiter Einrichtungen und Anstalten ins Leben zu rufen und zu verwalten und an der Errichtung und Verwaltung solcher Einrichtungen und Anstalten mitzuwirken;

10.

in Zusammenarbeit mit der Landarbeiterkammer die gemeinsamen Angelegenheiten der Dienstgeber und der Dienstnehmer zu regeln (§ 24);

11.

die Tätigkeit der Land- und Forstwirtschaftsinspektion zu unterstützen.

(2) Die Aufgaben der Landwirtschaftskammer nach Abs. 1 Z 1 bis 7 beziehen sich auf alle land- und forstwirtschaftlichen Grundstücke ohne Rücksicht auf das Ausmaß.

(3) Die Aufgaben der Landwirtschaftskammer nach Abs. 1 Z 2, 5 und 8 erstrecken sich außer auf die Kammermitglieder auch auf die berufstätigen Familienangehörigen (§ 5 Abs. 2) und die ehemals selbständig berufstätigen Berufszugehörigen (§ 5 Abs. 3).

  1. (1)Absatz einsDie Landwirtschaftskammer hat die Interessen und Anliegen der Land- und Forstwirtschaft und der Mitglieder der Landwirtschaftskammer in allen wirtschaftlichen, rechtlichen, sozialen und beruflichen Angelegenheiten zu vertreten.
  2. (2)Absatz 2Zur Erfüllung ihrer Aufgaben hat die Landwirtschaftskammer insbesondere:
    1. 1.Ziffer einsan Maßnahmen und Einrichtungen mitzuwirken, die einer Verbesserung der wirtschaftlichen und sozialen Lage der Mitglieder der Landwirtschaftskammer unter besonderer Bedachtnahme auf die bäuerlichen Familienbetriebe dienen;
    2. 2.Ziffer 2den Behörden und gesetzgebenden Körperschaften Berichte, Gutachten und Vorschläge über die Anliegen der Mitglieder der Landwirtschaftskammer sowie über alle die Land- und Forstwirtschaft betreffenden Belange zu erstatten;
    3. 3.Ziffer 3Stellungnahmen zu Gesetz- und Verordnungsentwürfen abzugeben;
    4. 4.Ziffer 4die Mitglieder der Landwirtschaftskammer im Rahmen der Möglichkeiten in fachlichen Angelegenheiten zu beraten und ihre Interessen vor Ämtern und Behörden zu vertreten;
    5. 5.Ziffer 5für die laufende persönliche und fachliche Aus- und Weiterbildung der Bäuerinnen, der Bauern und der Jugend im ländlichen Raum durch die Schaffung entsprechender organisatorischer Einrichtungen und Bildungsangebote zu sorgen;
    6. 6.Ziffer 6an statistischen Erhebungen mitzuwirken oder solche durchzuführen, sofern dadurch land- oder forstwirtschaftliche Interessen berührt werden;
    7. 7.Ziffer 7in die mit Angelegenheiten der Land- und Forstwirtschaft befassten Körperschaften und Stellen Vertreter zu entsenden und Besetzungsvorschläge zu erstatten;
    8. 8.Ziffer 8in Angelegenheiten der Bewirtschaftung, der Verwertung und der Regelung des Absatzes landwirtschaftlicher Erzeugnisse beratend mitzuwirken, das landwirtschaftliche Genossenschaftswesen, Erzeugergemeinschaften und deren Vereinigungen sowie die regionale Vermarktung zu fördern;
    9. 9.Ziffer 9die Belange einer nachhaltigen Landwirtschaft und die besondere Bedeutung der Landwirtschaft für Umwelt-, Natur- und Verbraucherschutz der Gesellschaft zu vermitteln und den Dialog mit allen gesellschaftlich relevanten Gruppen zu fördern;
    10. 10.Ziffer 10Gutachten und Zeugnisse über den Bestand von Rechts- und Geschäftsbräuchen auf dem Gebiet der Land- und Forstwirtschaft auszustellen;
    11. 11.Ziffer 11die spezifischen Interessen der Bäuerinnen zu vertreten und eine Organisation zur Wahrung und Vertretung der Interessen der Bäuerinnen einzurichten;
    12. 12.Ziffer 12in Zusammenarbeit mit der Landarbeiterkammer die gemeinsamen Angelegenheiten der Dienstgeber und der Dienstnehmer zu regeln;
    13. 13.Ziffer 13regionale Beziehungen mit in- und ausländischen Interessenvertretungen, Institutionen sowie internationalen Organisationen zu pflegen;
    14. 14.Ziffer 14die Tätigkeit der Land- und Forstwirtschaftsinspektion zu unterstützen.

Stand vor dem 15.12.2023

In Kraft vom 01.09.2012 bis 15.12.2023
(1) Die Landwirtschaftskammer hat die Aufgabe:

1.

Wünsche und Vorschläge über alle landwirtschaftlichen Angelegenheiten in Beratung zu nehmen;

2.

ihre Wahrnehmungen über die Verhältnisse und Bedürfnisse der Landwirtschaft den gesetzgebenden Körperschaften und den Behörden über deren Aufforderung wie auch aus eigenem Antrieb zur Kenntnis zu bringen und Vorschläge auf allen diesen Gebieten zu erstatten;

3.

über Entwürfe von Gesetzen und anderen Vorschriften, welche die landwirtschaftlichen Interessen berühren, und

4.

bei Errichtung von öffentlichen Anstalten, welche die Förderung der Landwirtschaft, der Ein- und Ausfuhr landwirtschaftlicher Erzeugnisse oder des landwirtschaftlichen Bildungswesens zum Zwecke haben, sowie bei wesentlichen Änderungen solcher Einrichtungen ihr Gutachten abzugeben;

5.

Veranstaltungen von Kursen, Lehrgängen und Fachvorträgen u.ä. sowie die fachliche Beratung des im Abs. 3 angeführten Personenkreises;

6.

Zeugnisse über den Bestand von Gebräuchen auf dem Gebiet der Landwirtschaft auszustellen;

7.

an der Arbeitsstatistik und an der Vornahme von Erhebungen über die wirtschaftliche und soziale Lage der Landarbeiter mitzuwirken;

8.

zur Hebung der wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Lage der Land- und Forstwirte und ihrer Angehörigen Einrichtungen und Anstalten ins Leben zu rufen und zu verwalten oder an der Errichtung und Verwaltung solcher Anstalten mitzuwirken;

9.

im Zusammenwirken mit der Landarbeiterkammer zur Hebung der wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Lage der Landarbeiter Einrichtungen und Anstalten ins Leben zu rufen und zu verwalten und an der Errichtung und Verwaltung solcher Einrichtungen und Anstalten mitzuwirken;

10.

in Zusammenarbeit mit der Landarbeiterkammer die gemeinsamen Angelegenheiten der Dienstgeber und der Dienstnehmer zu regeln (§ 24);

11.

die Tätigkeit der Land- und Forstwirtschaftsinspektion zu unterstützen.

(2) Die Aufgaben der Landwirtschaftskammer nach Abs. 1 Z 1 bis 7 beziehen sich auf alle land- und forstwirtschaftlichen Grundstücke ohne Rücksicht auf das Ausmaß.

(3) Die Aufgaben der Landwirtschaftskammer nach Abs. 1 Z 2, 5 und 8 erstrecken sich außer auf die Kammermitglieder auch auf die berufstätigen Familienangehörigen (§ 5 Abs. 2) und die ehemals selbständig berufstätigen Berufszugehörigen (§ 5 Abs. 3).

  1. (1)Absatz einsDie Landwirtschaftskammer hat die Interessen und Anliegen der Land- und Forstwirtschaft und der Mitglieder der Landwirtschaftskammer in allen wirtschaftlichen, rechtlichen, sozialen und beruflichen Angelegenheiten zu vertreten.
  2. (2)Absatz 2Zur Erfüllung ihrer Aufgaben hat die Landwirtschaftskammer insbesondere:
    1. 1.Ziffer einsan Maßnahmen und Einrichtungen mitzuwirken, die einer Verbesserung der wirtschaftlichen und sozialen Lage der Mitglieder der Landwirtschaftskammer unter besonderer Bedachtnahme auf die bäuerlichen Familienbetriebe dienen;
    2. 2.Ziffer 2den Behörden und gesetzgebenden Körperschaften Berichte, Gutachten und Vorschläge über die Anliegen der Mitglieder der Landwirtschaftskammer sowie über alle die Land- und Forstwirtschaft betreffenden Belange zu erstatten;
    3. 3.Ziffer 3Stellungnahmen zu Gesetz- und Verordnungsentwürfen abzugeben;
    4. 4.Ziffer 4die Mitglieder der Landwirtschaftskammer im Rahmen der Möglichkeiten in fachlichen Angelegenheiten zu beraten und ihre Interessen vor Ämtern und Behörden zu vertreten;
    5. 5.Ziffer 5für die laufende persönliche und fachliche Aus- und Weiterbildung der Bäuerinnen, der Bauern und der Jugend im ländlichen Raum durch die Schaffung entsprechender organisatorischer Einrichtungen und Bildungsangebote zu sorgen;
    6. 6.Ziffer 6an statistischen Erhebungen mitzuwirken oder solche durchzuführen, sofern dadurch land- oder forstwirtschaftliche Interessen berührt werden;
    7. 7.Ziffer 7in die mit Angelegenheiten der Land- und Forstwirtschaft befassten Körperschaften und Stellen Vertreter zu entsenden und Besetzungsvorschläge zu erstatten;
    8. 8.Ziffer 8in Angelegenheiten der Bewirtschaftung, der Verwertung und der Regelung des Absatzes landwirtschaftlicher Erzeugnisse beratend mitzuwirken, das landwirtschaftliche Genossenschaftswesen, Erzeugergemeinschaften und deren Vereinigungen sowie die regionale Vermarktung zu fördern;
    9. 9.Ziffer 9die Belange einer nachhaltigen Landwirtschaft und die besondere Bedeutung der Landwirtschaft für Umwelt-, Natur- und Verbraucherschutz der Gesellschaft zu vermitteln und den Dialog mit allen gesellschaftlich relevanten Gruppen zu fördern;
    10. 10.Ziffer 10Gutachten und Zeugnisse über den Bestand von Rechts- und Geschäftsbräuchen auf dem Gebiet der Land- und Forstwirtschaft auszustellen;
    11. 11.Ziffer 11die spezifischen Interessen der Bäuerinnen zu vertreten und eine Organisation zur Wahrung und Vertretung der Interessen der Bäuerinnen einzurichten;
    12. 12.Ziffer 12in Zusammenarbeit mit der Landarbeiterkammer die gemeinsamen Angelegenheiten der Dienstgeber und der Dienstnehmer zu regeln;
    13. 13.Ziffer 13regionale Beziehungen mit in- und ausländischen Interessenvertretungen, Institutionen sowie internationalen Organisationen zu pflegen;
    14. 14.Ziffer 14die Tätigkeit der Land- und Forstwirtschaftsinspektion zu unterstützen.

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