§ 8 K-LTGO Bildung von Interessengemeinschaften von Abgeordneten

Geschäftsordnung des Kärntner Landtages - K-LTGO

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.04.2018 bis 31.12.9999

(1) Wurden auf Grundaufgrund des Wahlvorschlages derselben Partei nur zwei oder drei Mitglieder des Landtages gewählt, so haben diese das Recht, sich zu Beginn der Gesetzgebungsperiode, spätestens jedoch innerhalb eines Monats vom Tag des Zusammentrittes des neugewählten Landtages an gerechnet, in einer einzigen Interessengemeinschaft von Abgeordneten zusammenzuschließen. § 7Sinkt die Mitgliederzahl eines Klubs gemäß Art. 29 Abs. 1 K-LVG unter vier, so haben die Mitglieder dieses Klubs das Recht, sich zu einer Interessengemeinschaft zusammenzuschließen (Art. 29 Abs. 2 K-LVG). § 7 Abs. 2 bis 47 gilt für Interessengemeinschaften von Abgeordneten sinngemäß.

(2) Zur Erfüllung ihrer Aufgaben steht einer Interessengemeinschaft nach Abs. 1 im Bereich des Landtages ein geeigneter, eingerichteter Raum zur Verfügung.

Stand vor dem 31.03.2018

In Kraft vom 01.01.1997 bis 31.03.2018

(1) Wurden auf Grundaufgrund des Wahlvorschlages derselben Partei nur zwei oder drei Mitglieder des Landtages gewählt, so haben diese das Recht, sich zu Beginn der Gesetzgebungsperiode, spätestens jedoch innerhalb eines Monats vom Tag des Zusammentrittes des neugewählten Landtages an gerechnet, in einer einzigen Interessengemeinschaft von Abgeordneten zusammenzuschließen. § 7Sinkt die Mitgliederzahl eines Klubs gemäß Art. 29 Abs. 1 K-LVG unter vier, so haben die Mitglieder dieses Klubs das Recht, sich zu einer Interessengemeinschaft zusammenzuschließen (Art. 29 Abs. 2 K-LVG). § 7 Abs. 2 bis 47 gilt für Interessengemeinschaften von Abgeordneten sinngemäß.

(2) Zur Erfüllung ihrer Aufgaben steht einer Interessengemeinschaft nach Abs. 1 im Bereich des Landtages ein geeigneter, eingerichteter Raum zur Verfügung.

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