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Selbständige Anträge von Ausschüssen
(1) Jeder Ausschuß hat das Recht, in Angelegenheiten seines Wirkungsbereiches selbständige Anträge zu stellen.
(2) Der Landtag hat zu beschließen, ob überÜber einen selbständigen Antrag eines Ausschusses ist unmittelbar in die zweite Lesung einzugehen ist oder ob, sofern der Landtag nicht auf Antrag eines seiner Mitglieder beschließt, dass der Antrag neuerlich in einem AusschußAusschuss vorberaten werden soll.
Selbständige Anträge von Ausschüssen
(1) Jeder Ausschuß hat das Recht, in Angelegenheiten seines Wirkungsbereiches selbständige Anträge zu stellen.
(2) Der Landtag hat zu beschließen, ob überÜber einen selbständigen Antrag eines Ausschusses ist unmittelbar in die zweite Lesung einzugehen ist oder ob, sofern der Landtag nicht auf Antrag eines seiner Mitglieder beschließt, dass der Antrag neuerlich in einem AusschußAusschuss vorberaten werden soll.