§ 37b K-LSchV

Kärntner landwirtschaftliche Schulverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2023 bis 31.12.9999

Als Prüfungsgegenstände für die Abschlussprüfung kommen in Betracht:

a)

Deutsch und Kommunikation; Unternehmensführung und Rechnungswesen;

b)

Fachausbildung (Theorie- u. Praxisunterricht), die an der betreffenden Schule mit insgesamt mindestens zwei Jahreswochenstunden unterrichtet werden sowie Gegenstände, die für den Ersatz von Lehrzeiten für Lehrberufe und für land- und forstwirtschaftliche Lehrberufe nach den berufsausbildungsrechtlichen Vorschriften des Bundes bzw. der Länder facheinschlägig sind; der Unterrichtsgegenstand „Religion“ kommt nur nach Maßgabe des § 56d Abs. 7 des Kärntner landwirtschaftlichen Schulgesetzes 1993 in Betracht.

  1. a)Litera aDeutsch und Kommunikation; Unternehmensführung und Rechnungswesen;
  2. b)Litera bFachausbildung (Theorie- u. Praxisunterricht), die an der betreffenden Schule mit insgesamt mindestens zwei Jahreswochenstunden unterrichtet werden sowie Gegenstände, die für den Ersatz von Lehrzeiten für Lehrberufe und für land- und forstwirtschaftliche Lehrberufe nach den berufsausbildungsrechtlichen Vorschriften des Bundes bzw. der Länder facheinschlägig sind; die Unterrichtsgegenstände Religion und Ethik kommen nur nach Maßgabe des § 56d Abs. 7 des Kärntner landwirtschaftlichen Schulgesetzes 1993 in Betracht.Fachausbildung (Theorie- u. Praxisunterricht), die an der betreffenden Schule mit insgesamt mindestens zwei Jahreswochenstunden unterrichtet werden sowie Gegenstände, die für den Ersatz von Lehrzeiten für Lehrberufe und für land- und forstwirtschaftliche Lehrberufe nach den berufsausbildungsrechtlichen Vorschriften des Bundes bzw. der Länder facheinschlägig sind; die Unterrichtsgegenstände Religion und Ethik kommen nur nach Maßgabe des Paragraph 56 d, Absatz 7, des Kärntner landwirtschaftlichen Schulgesetzes 1993 in Betracht.

Stand vor dem 31.08.2023

In Kraft vom 13.08.2016 bis 31.08.2023

Als Prüfungsgegenstände für die Abschlussprüfung kommen in Betracht:

a)

Deutsch und Kommunikation; Unternehmensführung und Rechnungswesen;

b)

Fachausbildung (Theorie- u. Praxisunterricht), die an der betreffenden Schule mit insgesamt mindestens zwei Jahreswochenstunden unterrichtet werden sowie Gegenstände, die für den Ersatz von Lehrzeiten für Lehrberufe und für land- und forstwirtschaftliche Lehrberufe nach den berufsausbildungsrechtlichen Vorschriften des Bundes bzw. der Länder facheinschlägig sind; der Unterrichtsgegenstand „Religion“ kommt nur nach Maßgabe des § 56d Abs. 7 des Kärntner landwirtschaftlichen Schulgesetzes 1993 in Betracht.

  1. a)Litera aDeutsch und Kommunikation; Unternehmensführung und Rechnungswesen;
  2. b)Litera bFachausbildung (Theorie- u. Praxisunterricht), die an der betreffenden Schule mit insgesamt mindestens zwei Jahreswochenstunden unterrichtet werden sowie Gegenstände, die für den Ersatz von Lehrzeiten für Lehrberufe und für land- und forstwirtschaftliche Lehrberufe nach den berufsausbildungsrechtlichen Vorschriften des Bundes bzw. der Länder facheinschlägig sind; die Unterrichtsgegenstände Religion und Ethik kommen nur nach Maßgabe des § 56d Abs. 7 des Kärntner landwirtschaftlichen Schulgesetzes 1993 in Betracht.Fachausbildung (Theorie- u. Praxisunterricht), die an der betreffenden Schule mit insgesamt mindestens zwei Jahreswochenstunden unterrichtet werden sowie Gegenstände, die für den Ersatz von Lehrzeiten für Lehrberufe und für land- und forstwirtschaftliche Lehrberufe nach den berufsausbildungsrechtlichen Vorschriften des Bundes bzw. der Länder facheinschlägig sind; die Unterrichtsgegenstände Religion und Ethik kommen nur nach Maßgabe des Paragraph 56 d, Absatz 7, des Kärntner landwirtschaftlichen Schulgesetzes 1993 in Betracht.

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