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Legende:
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(1) Der Besuch der Berufsschule ist längstens bis zum Ende des Unterrichtsjahres zulässig, in dem das Lehr- oder Arbeitsverhältnis endet.
(2) Zum AbschlußAbschluss einer Fachschule mit einer bis vier Schulstufen darf ein Schüler höchstens um ein Schuljahrzwei Schuljahre länger benötigen, als derdie Zahl der Schulstufen entsprichtder Fachschule beträgt.
(1) Der Besuch der Berufsschule ist längstens bis zum Ende des Unterrichtsjahres zulässig, in dem das Lehr- oder Arbeitsverhältnis endet.
(2) Zum AbschlußAbschluss einer Fachschule mit einer bis vier Schulstufen darf ein Schüler höchstens um ein Schuljahrzwei Schuljahre länger benötigen, als derdie Zahl der Schulstufen entsprichtder Fachschule beträgt.