§ 60 K-LSchG Höchstdauer des Schulbesuches

Kärntner landwirtschaftliches Schulgesetz 1993 - K-LSchG

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2016 bis 31.12.9999

(1) Der Besuch der Berufsschule ist längstens bis zum Ende des Unterrichtsjahres zulässig, in dem das Lehr- oder Arbeitsverhältnis endet.

(2) Zum AbschlußAbschluss einer Fachschule mit einer bis vier Schulstufen darf ein Schüler höchstens um ein Schuljahrzwei Schuljahre länger benötigen, als derdie Zahl der Schulstufen entsprichtder Fachschule beträgt.

Stand vor dem 30.06.2016

In Kraft vom 25.02.1993 bis 30.06.2016

(1) Der Besuch der Berufsschule ist längstens bis zum Ende des Unterrichtsjahres zulässig, in dem das Lehr- oder Arbeitsverhältnis endet.

(2) Zum AbschlußAbschluss einer Fachschule mit einer bis vier Schulstufen darf ein Schüler höchstens um ein Schuljahrzwei Schuljahre länger benötigen, als derdie Zahl der Schulstufen entsprichtder Fachschule beträgt.

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