§ 23 K-LSchG Zuweisung an die Berufsschule

Kärntner landwirtschaftliches Schulgesetz 1993 - K-LSchG

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2016 bis 31.12.9999

(1) Voraussetzung für die Aufnahme eines Schülers in eine öffentliche Berufsschule ist eine Zuweisung durch die Schulbehörde.

(2) Der Schulpflichtige ist unverzüglich nach Beginn der Schulpflicht an eine bestimmte Berufsschule (Abs. 4) zuzuweisen. Er hat seiner Schulpflicht ab dem festgesetzten Schulbeginn an der bestimmten Berufsschule nachzukommen.

(3) Bei einer ZuwiesungZuweisung während des Unterrichtsjahres wegen StillegungStilllegung einer Berufsschule, vorübergehender Unterrichtseinstellung oder wegen eines Ausschlusses auf Grund schulrechtlicher Vorschriften hat die Zuweisung so rechtzeitig zu erfolgen, daßdass es dem Schulpflichtigen möglich ist, ab dem festgesetzten Schulbeginn seiner Schulpflicht an der bestimmten Berufsschule nachzukommen. Durch eine spätere Zuweisung erlischt die frühere; dies gilt auch für Zuweisungen nach Abs. 2.

(4) Bei der Zuweisung des Schulpflichtigen ist auf eine zweckentsprechende Erfüllung der Schulpflicht, insbesondere auf die in Betracht kommende Fachrichtung und die Entfernung der Berufsschule vom Beschäftigungsort des Schulpflichtigen Bedacht zu nehmen. Wenn die Aufnahme in ein Schülerheim nicht möglich ist, mußmuss der Schulweg für den Schüler zumutbar sein. Der Schulweg ist zumutbar, wenn die Berufsschule vom Schüler zu Fuß oder bei Benützung von Massenverkehrsmitteln in höchstens zwei Stunden erreicht werden kann.

(5) Schulpflichtige, die ihrer Schulpflicht nicht an einer privaten land- und forstwirtschaftlichen Berufsschule, an einer land- und forstwirtschaftlichen Fachschule oder an einer in einem anderen Bundesland befindlichen Berufsschule (Fachschule) nachkommen, sind verpflichtet, jene Berufsschule zu besuchen, der sie zugewiesen werden.

(6) Auf Grund einer Vereinbarung gemäß Art. 15 a B-VG sind auch Schulpflichtige, die in einem anderen Bundesland beschäftigt oder wohnhaft sind, in die entsprechende Berufsschule aufzunehmen oder Schulpflichtige des eigenen Bundeslandes in eine Berufsschule eines anderen Bundeslandes zuzuweisen.

(7) Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 6 gelten nicht für Privatschulen.

Stand vor dem 30.06.2016

In Kraft vom 25.02.1993 bis 30.06.2016

(1) Voraussetzung für die Aufnahme eines Schülers in eine öffentliche Berufsschule ist eine Zuweisung durch die Schulbehörde.

(2) Der Schulpflichtige ist unverzüglich nach Beginn der Schulpflicht an eine bestimmte Berufsschule (Abs. 4) zuzuweisen. Er hat seiner Schulpflicht ab dem festgesetzten Schulbeginn an der bestimmten Berufsschule nachzukommen.

(3) Bei einer ZuwiesungZuweisung während des Unterrichtsjahres wegen StillegungStilllegung einer Berufsschule, vorübergehender Unterrichtseinstellung oder wegen eines Ausschlusses auf Grund schulrechtlicher Vorschriften hat die Zuweisung so rechtzeitig zu erfolgen, daßdass es dem Schulpflichtigen möglich ist, ab dem festgesetzten Schulbeginn seiner Schulpflicht an der bestimmten Berufsschule nachzukommen. Durch eine spätere Zuweisung erlischt die frühere; dies gilt auch für Zuweisungen nach Abs. 2.

(4) Bei der Zuweisung des Schulpflichtigen ist auf eine zweckentsprechende Erfüllung der Schulpflicht, insbesondere auf die in Betracht kommende Fachrichtung und die Entfernung der Berufsschule vom Beschäftigungsort des Schulpflichtigen Bedacht zu nehmen. Wenn die Aufnahme in ein Schülerheim nicht möglich ist, mußmuss der Schulweg für den Schüler zumutbar sein. Der Schulweg ist zumutbar, wenn die Berufsschule vom Schüler zu Fuß oder bei Benützung von Massenverkehrsmitteln in höchstens zwei Stunden erreicht werden kann.

(5) Schulpflichtige, die ihrer Schulpflicht nicht an einer privaten land- und forstwirtschaftlichen Berufsschule, an einer land- und forstwirtschaftlichen Fachschule oder an einer in einem anderen Bundesland befindlichen Berufsschule (Fachschule) nachkommen, sind verpflichtet, jene Berufsschule zu besuchen, der sie zugewiesen werden.

(6) Auf Grund einer Vereinbarung gemäß Art. 15 a B-VG sind auch Schulpflichtige, die in einem anderen Bundesland beschäftigt oder wohnhaft sind, in die entsprechende Berufsschule aufzunehmen oder Schulpflichtige des eigenen Bundeslandes in eine Berufsschule eines anderen Bundeslandes zuzuweisen.

(7) Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 6 gelten nicht für Privatschulen.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten