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(1) Die Führung einer Privatschule ist der Schulbehörde mindestens drei Monate vor der beabsichtigten Eröffnung der Schule unter Nachweis der Erfüllung der Voraussetzungen des § 99 Abs. 1, des § 100 Abs. 1 oder 3, des § 100 Abs. 4 ( unbeschadet der Bestimmungen des § 100 Abs. 2 oder 5) sowie des § 101 anzuzeigen.
(2) Wird eine Privatschule geführt, ohne daßdass der Schulerhalter der Schulbehörde davon die Anzeige erstattet hat, so hat die Schulbehörde die Führung der Privatschule zu untersagen.
(3) Die Schulbehörde hat die Führung der Privatschule binnen zwei Monaten ab dem Einlangen der Anzeige zu untersagen, wenn die im Abs. 1 angeführten Bestimmungen nicht erfüllt sind. Wird die Führung der Privatschule innerhalb dieser Frist nicht untersagt, so kann sie eröffnet werden.
(1) Die Führung einer Privatschule ist der Schulbehörde mindestens drei Monate vor der beabsichtigten Eröffnung der Schule unter Nachweis der Erfüllung der Voraussetzungen des § 99 Abs. 1, des § 100 Abs. 1 oder 3, des § 100 Abs. 4 ( unbeschadet der Bestimmungen des § 100 Abs. 2 oder 5) sowie des § 101 anzuzeigen.
(2) Wird eine Privatschule geführt, ohne daßdass der Schulerhalter der Schulbehörde davon die Anzeige erstattet hat, so hat die Schulbehörde die Führung der Privatschule zu untersagen.
(3) Die Schulbehörde hat die Führung der Privatschule binnen zwei Monaten ab dem Einlangen der Anzeige zu untersagen, wenn die im Abs. 1 angeführten Bestimmungen nicht erfüllt sind. Wird die Führung der Privatschule innerhalb dieser Frist nicht untersagt, so kann sie eröffnet werden.