§ 11 K-LKABG Wettbewerbsverbot

Kärntner Landeskrankenanstalten-Betriebsgesetz - K-LKABG

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2012 bis 31.12.9999

(1) Die Mitglieder des Vorstandes dürfen ohne Einwilligung der ExpertenkommissionZustimmung des Aufsichtsrates weder ein Handelsgewerbe betreiben noch im Geschäftszweig der KABEG und der Landeskrankenanstalten für eigene oder fremde Rechnung Geschäfte machen. Sie dürfen sich ohne EinwilligungZustimmung des AufsichtsratesAufsichtrates auch nicht an einer Handelsgesellschaft als persönlich haftendehaftender Gesellschafter beteiligen oder freiberuflich selbständig tätig sein.

(2) Verstößt ein Mitglied des Vorstandes gegen das Verbot nach Abs. 1, so kann die KABEG Schadenersatz fordern.

Stand vor dem 31.08.2012

In Kraft vom 06.10.2010 bis 31.08.2012

(1) Die Mitglieder des Vorstandes dürfen ohne Einwilligung der ExpertenkommissionZustimmung des Aufsichtsrates weder ein Handelsgewerbe betreiben noch im Geschäftszweig der KABEG und der Landeskrankenanstalten für eigene oder fremde Rechnung Geschäfte machen. Sie dürfen sich ohne EinwilligungZustimmung des AufsichtsratesAufsichtrates auch nicht an einer Handelsgesellschaft als persönlich haftendehaftender Gesellschafter beteiligen oder freiberuflich selbständig tätig sein.

(2) Verstößt ein Mitglied des Vorstandes gegen das Verbot nach Abs. 1, so kann die KABEG Schadenersatz fordern.

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