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(1) Die Mitglieder des Vorstandes dürfen ohne Einwilligung der ExpertenkommissionZustimmung des Aufsichtsrates weder ein Handelsgewerbe betreiben noch im Geschäftszweig der KABEG und der Landeskrankenanstalten für eigene oder fremde Rechnung Geschäfte machen. Sie dürfen sich ohne EinwilligungZustimmung des AufsichtsratesAufsichtrates auch nicht an einer Handelsgesellschaft als persönlich haftendehaftender Gesellschafter beteiligen oder freiberuflich selbständig tätig sein.
(2) Verstößt ein Mitglied des Vorstandes gegen das Verbot nach Abs. 1, so kann die KABEG Schadenersatz fordern.
(1) Die Mitglieder des Vorstandes dürfen ohne Einwilligung der ExpertenkommissionZustimmung des Aufsichtsrates weder ein Handelsgewerbe betreiben noch im Geschäftszweig der KABEG und der Landeskrankenanstalten für eigene oder fremde Rechnung Geschäfte machen. Sie dürfen sich ohne EinwilligungZustimmung des AufsichtsratesAufsichtrates auch nicht an einer Handelsgesellschaft als persönlich haftendehaftender Gesellschafter beteiligen oder freiberuflich selbständig tätig sein.
(2) Verstößt ein Mitglied des Vorstandes gegen das Verbot nach Abs. 1, so kann die KABEG Schadenersatz fordern.