Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.
Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
(1) Der Vorstand ist der KABEG gegenüber verpflichtet, die Beschränkungen einzuhalten, die dieses Gesetz, die Satzung der KABEG oder die Expertenkommissionder Aufsichtsrat für den Umfang seiner Vertretungsbefugnis festgesetzt hat.
(2) Dritten gegenüber ist eine Beschränkung der Vertretungsbefugnis des Vorstandes unwirksam, es sei denn, daß dem Dritten bewußt ist, daß die Vertretungsbefugnis der KABEG mißbraucht oder der gesetzliche Wirkungsbereich der KABEG überschritten wurde.
(1) Der Vorstand ist der KABEG gegenüber verpflichtet, die Beschränkungen einzuhalten, die dieses Gesetz, die Satzung der KABEG oder die Expertenkommissionder Aufsichtsrat für den Umfang seiner Vertretungsbefugnis festgesetzt hat.
(2) Dritten gegenüber ist eine Beschränkung der Vertretungsbefugnis des Vorstandes unwirksam, es sei denn, daß dem Dritten bewußt ist, daß die Vertretungsbefugnis der KABEG mißbraucht oder der gesetzliche Wirkungsbereich der KABEG überschritten wurde.