§ 11 K-JSG Jugendgefährdende Medien, Gegenstände und Dienstleistungen

Kärntner Jugendschutzgesetz - K-JSG

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 05.12.2015 bis 31.12.9999

(1) Inhalte von Medien im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 1 des Mediengesetzes, BGBl. Nr. 314/1981, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 101/2014, oder von Datenträgern sowie Gegenstände und Dienstleistungen, die insbesondere durch die Verherrlichung von Gewalt, durch die Diskriminierung von Menschen wegen ihrer Rasse, Hautfarbe, nationalen oder ethnischen Herkunft, ihres Geschlechts oder ihres religiösen Bekenntnisses oder durch die Darstellung oder Vermittlung pornographischer Handlungen, die körperliche, geistige, sittliche, seelische, charakterliche oder soziale Entwicklung von Kindern oder Jugendlichen gefährden können, dürfen diesen nicht angeboten, vorgeführt, weitergegeben oder zugänglich gemacht werden.

(2) Wer gewerbsmäßig Medien, Datenträger, Gegenstände oder Dienstleistungen im Sinne des Abs. 1 anbietet oder vorführt, hat durch geeignete Vorkehrungen, insbesondere durch räumliche Abgrenzungen, zeitliche Beschränkungen, Aufschriften, oder mündliche Hinweise u. dgl., dafür zu sorgen, dass Kinder und Jugendliche davon ausgeschlossen werden. Die Verwaltungsbehörde ist berechtigtbefugt, im Einzelfall mit Bescheid jene Vorkehrungen vorzuschreiben, die zum Schutz von Kindern und Jugendlichen erforderlich sind.

(3) Bespielte Videokassetten oder andere zur Weitergabe geeigneteKindern und Jugendlichen ist der Erwerb, fürBesitz und Gebrauch von Medien, Datenträgern, Gegenständen sowie die Wiedergabe auf oder das Spiel an Bildschirmen mit Filmen oder Spielen programmierte Datenträger (Bildträger), für die eine jugendgefährdende Wirkung im SinneInanspruchnahme von Abs. 1 nicht ausgeschlossen werden kann, dürfen Kindern oder Jugendlichen nur angeboten, vorgeführt, weitergegeben oder zugänglich gemacht werden, wenn die Programme auf diesen Bildträgern als für die jeweilige Altersstufe freigegeben gekennzeichnet sind.

(4) Bildträger, die auf Grund des § 12 Abs. 1 des Jugendschutzgesetzes (JuSchG), Bundesgesetzblatt der Bundesrepublik Deutschland 2002 I S 2730, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I 2008 S 2149, nicht freigegeben oder für Kinder oder Jugendliche nur ab einem bestimmten Alter freigegeben sind, gelten auch in Kärnten als nicht oder nur ab einem bestimmten Alter freigegeben. Datenträger, die Computerspiele enthalten, dürfen nur an Kinder und Jugendliche eines bestimmten Alters gewerblich abgegeben werden, für die sie aufgrund einer klar sichtbaren PEGI (Pan-European Game Information) Kennzeichnung geeignet sind. Differieren diese Kennzeichnungen oder Freigaben, ist jene maßgeblich, die ein höheres Alter für die Freigabe vorsieht. Die Landesregierung kann jedoch auf Antrag des Eigentümers oder sonst darüber Verfügungsberechtigten nach Maßgabe der im Abs. 1 genannten Kriterien eine hievon abweichende Entscheidung treffen.

(5) Liegt eine KlassifizierungDienstleistungen im Sinne des Abs. 1 verboten.

(4 nicht vor) Die Landesregierung kann durch Verordnung Medien, hatDatenträger, Gegenstände und Dienstleistungen bestimmen, für die Landesregierung auf Antrag des Eigentümers des Bildträgers oder des sonst darüber Verfügungsberechtigten unter Anwendung der imdas Verbot gemäß Abs. 1 angeführten Kriterien ein Programm für Kinder oder Jugendliche insgesamt oder ab einemgilt. Sie kann dabei auch nach bestimmten Alter freizugeben oder die Freigabe abzulehnen.

(6) Die Kennzeichnung der Freigabe für Kinder und Jugendliche insgesamt oder ab einem bestimmten Alter hat auf fälschungssichere Weise deutlich sichtbar auf dem Bildträger und auf dessen Umhüllung zu erfolgenAltersstufen differenzieren. Bei auf sonstigem elektronischen Weg zugänglichen Bildträgern ist die Kennzeichnung so abzuspeichern, dass sie unmittelbar vor dem Programm auf die Dauer von zehn Sekunden aufscheint.

Stand vor dem 04.12.2015

In Kraft vom 01.01.2014 bis 04.12.2015

(1) Inhalte von Medien im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 1 des Mediengesetzes, BGBl. Nr. 314/1981, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 101/2014, oder von Datenträgern sowie Gegenstände und Dienstleistungen, die insbesondere durch die Verherrlichung von Gewalt, durch die Diskriminierung von Menschen wegen ihrer Rasse, Hautfarbe, nationalen oder ethnischen Herkunft, ihres Geschlechts oder ihres religiösen Bekenntnisses oder durch die Darstellung oder Vermittlung pornographischer Handlungen, die körperliche, geistige, sittliche, seelische, charakterliche oder soziale Entwicklung von Kindern oder Jugendlichen gefährden können, dürfen diesen nicht angeboten, vorgeführt, weitergegeben oder zugänglich gemacht werden.

(2) Wer gewerbsmäßig Medien, Datenträger, Gegenstände oder Dienstleistungen im Sinne des Abs. 1 anbietet oder vorführt, hat durch geeignete Vorkehrungen, insbesondere durch räumliche Abgrenzungen, zeitliche Beschränkungen, Aufschriften, oder mündliche Hinweise u. dgl., dafür zu sorgen, dass Kinder und Jugendliche davon ausgeschlossen werden. Die Verwaltungsbehörde ist berechtigtbefugt, im Einzelfall mit Bescheid jene Vorkehrungen vorzuschreiben, die zum Schutz von Kindern und Jugendlichen erforderlich sind.

(3) Bespielte Videokassetten oder andere zur Weitergabe geeigneteKindern und Jugendlichen ist der Erwerb, fürBesitz und Gebrauch von Medien, Datenträgern, Gegenständen sowie die Wiedergabe auf oder das Spiel an Bildschirmen mit Filmen oder Spielen programmierte Datenträger (Bildträger), für die eine jugendgefährdende Wirkung im SinneInanspruchnahme von Abs. 1 nicht ausgeschlossen werden kann, dürfen Kindern oder Jugendlichen nur angeboten, vorgeführt, weitergegeben oder zugänglich gemacht werden, wenn die Programme auf diesen Bildträgern als für die jeweilige Altersstufe freigegeben gekennzeichnet sind.

(4) Bildträger, die auf Grund des § 12 Abs. 1 des Jugendschutzgesetzes (JuSchG), Bundesgesetzblatt der Bundesrepublik Deutschland 2002 I S 2730, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I 2008 S 2149, nicht freigegeben oder für Kinder oder Jugendliche nur ab einem bestimmten Alter freigegeben sind, gelten auch in Kärnten als nicht oder nur ab einem bestimmten Alter freigegeben. Datenträger, die Computerspiele enthalten, dürfen nur an Kinder und Jugendliche eines bestimmten Alters gewerblich abgegeben werden, für die sie aufgrund einer klar sichtbaren PEGI (Pan-European Game Information) Kennzeichnung geeignet sind. Differieren diese Kennzeichnungen oder Freigaben, ist jene maßgeblich, die ein höheres Alter für die Freigabe vorsieht. Die Landesregierung kann jedoch auf Antrag des Eigentümers oder sonst darüber Verfügungsberechtigten nach Maßgabe der im Abs. 1 genannten Kriterien eine hievon abweichende Entscheidung treffen.

(5) Liegt eine KlassifizierungDienstleistungen im Sinne des Abs. 1 verboten.

(4 nicht vor) Die Landesregierung kann durch Verordnung Medien, hatDatenträger, Gegenstände und Dienstleistungen bestimmen, für die Landesregierung auf Antrag des Eigentümers des Bildträgers oder des sonst darüber Verfügungsberechtigten unter Anwendung der imdas Verbot gemäß Abs. 1 angeführten Kriterien ein Programm für Kinder oder Jugendliche insgesamt oder ab einemgilt. Sie kann dabei auch nach bestimmten Alter freizugeben oder die Freigabe abzulehnen.

(6) Die Kennzeichnung der Freigabe für Kinder und Jugendliche insgesamt oder ab einem bestimmten Alter hat auf fälschungssichere Weise deutlich sichtbar auf dem Bildträger und auf dessen Umhüllung zu erfolgenAltersstufen differenzieren. Bei auf sonstigem elektronischen Weg zugänglichen Bildträgern ist die Kennzeichnung so abzuspeichern, dass sie unmittelbar vor dem Programm auf die Dauer von zehn Sekunden aufscheint.

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