§ 80 K-JG

K-JG - Kärntner Jagdgesetz 2000 - K-JG

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024

10. Abschnitt

Interessenvertretung der Jäger

 

§ 80

Kärntner Jägerschaft

 

(1) Zur Vertretung der Interessen der in Kärnten die Jagd ausübenden Personen und der Jagdschutzorgane, zur Förderung der Jagd und der Jagdwirtschaft, zur Pflege der Weidgerechtigkeit und zur Erhaltung und Förderung der bodenständigen jagdlichen Sitten und Gebräuche wird die Kärntner Jägerschaft eingerichtet.

 

(2) Die Kärntner Jägerschaft ist eine Körperschaft öffentlichen Rechts; sie hat das Recht zur Führung des Kärntner Landeswappens.

 

(3) Vor der Erlassung von Gesetzen und Verordnungen, die die Jagd berühren, ist die Kärntner Jägerschaft zu hören.

In Kraft seit 06.05.2000 bis 31.12.9999
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