§ 88 K-JG

K-JG - Kärntner Jagdgesetz 2000 - K-JG

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.11.2024

§ 88

Satzung

 

(1) In der Satzung der Kärntner Jägerschaft sind die näheren Bestimmungen über die Aufgaben der Organe der Kärntner Jägerschaft, der Bezirksgruppen und der Hegeringe festzulegen und die Geschäftsführung sowie die Einberufung und der Verlauf der Sitzungen der Kollegialorgane in sinngemäßer Anwendung der diesbezüglichen Bestimmungen der Kärntner Allgemeinen Gemeindeordnung, LGBl Nr 66/1998, zu regeln. In der Satzung ist sicherzustellen, daß die Mitglieder der Kärntner Jägerschaft ihr Stimmrecht sowie das aktive und passive Wahlrecht nicht in mehreren Hegeringen ausüben. In der Satzung sind auch die näheren Bestimmungen über die Durchführung von Wahlen unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen des § 23a Abs 3 erster bis dritter Satz der Kärntner Allgemeinen Gemeindeordnung, LGBl Nr 66/1998, zu regeln. Die Satzung kann anstelle der für die Sitzungen erforderlichen nachweislichen Zustellung der Einladung einschließlich der Tagesordnung eine andere Art der Verständigung

vorsehen, durch die die Verständigung der in Betracht kommenden Sitzungsteilnehmer gewährleistet erscheint. Die Satzung kann für ehemalige Inhaber von Jagdkarten eine außerordentliche Mitgliedschaft zur Kärntner Jägerschaft ohne die in diesem Gesetz geregelten Rechte und Pflichten der Mitglieder vorsehen.

 

(2) Die Satzung ist im Mitteilungsblatt der Kärntner Jägerschaft zu veröffentlichen.

 

(3) Die Satzung ist in ihrer jeweils geltenden Fassung am Sitz der Kärntner Jägerschaft und an den Sitzen der Bezirksgruppen zur Einsichtnahme durch die Mitglieder der Kärntner Jägerschaft aufzulegen.

In Kraft seit 06.05.2000 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 88 K-JG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 88 K-JG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 88 K-JG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 88 K-JG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 88 K-JG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis K-JG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 87 K-JG
§ 88a K-JG