§ 74 K-JG Schadenersatzpflicht

K-JG - Kärntner Jagdgesetz 2000 - K-JG

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.11.2024

(1) Der Ersatz von Wild- und Jagdschaden richtet sich nach den folgenden Bestimmungen, soweit nicht zwischen dem Jagdausübungsberechtigten und dem Anspruchsberechtigten anderweitige Vereinbarungen getroffen wurden.

(2) Die Schadenersatzpflicht umfasst nach Maßgabe der §§ 75 und 76:

1.

den innerhalb des Jagdgebietes vom Wild, ausgenommen ganzjährig geschonte Wildarten, an Grund und Boden und dessen noch nicht eingebrachten Erzeugnissen sowie an Haustieren, Nutztieren und Fischen verursachten Schaden, soweit dieser nicht Grundstücke betrifft oder auf Grundstücken eingetreten ist, auf denen die Jagd ruht (Wildschaden);

2.

den bei der Ausübung der Jagd vom Jagdausübungsberechtigten, von seinem Jagdhilfspersonal, seinen Jagdgästen sowie von Jagdhunden dieser Personen an Grund und Boden und an dessen noch nicht eingebrachten Erzeugnissen verursachten Schaden (Jagdschaden).

(3) Bei Grundstücken, die zu einem Eigenjagdgebiet gehören, richtet sich die Verpflichtung zum Ersatz von Schäden nach dem zwischen dem Geschädigten und dem Jagdausübungsberechtigten bestehenden Rechtsverhältnis. Sofern nicht anderes bestimmt ist, tritt die Ersatzpflicht des Jagdausübungsberechtigten ein, wenn er den Schaden durch unzureichenden Abschuß verschuldet hat. Schäden an Grundstücken, die einem Eigenjagdgebiet angeschlossen sind, hat der Jagdausübungsberechtigte zu ersetzen. Für Schäden an Grundstücken, die zu einem Gemeindejagdgebiet gehören oder diesem angeschlossen sind, haftet der Pächter, im Falle der Ausübung der Gemeindejagd durch einen Jagdverwalter die Gemeinde.

(4) Zur Abdeckung von Schäden, die ganzjährig geschonte Wildarten verursachen, hat das Land als Träger von Privatrechten nach Maßgabe budgetärer Möglichkeiten auf Grund eines zu erlassenden Gesetzes über die Einrichtung eines Schadensfonds für geschonte Wildarten Unterstützungsleistungen zu erbringen, wenn die vom Fonds-Beirat vorgegebenen Kriterien für eine Unterstützungsleistung erfüllt sind.

In Kraft seit 01.03.2018 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 74 K-JG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 74 K-JG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 74 K-JG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 74 K-JG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 74 K-JG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis K-JG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 73 K-JG
§ 75 K-JG