§ 84 K-JG

K-JG - Kärntner Jagdgesetz 2000 - K-JG

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024

§ 84

Organe der Bezirksgruppen (Jagdbezirke)

 

(1) Die Organe der Bezirksgruppen (Jagdbezirke) sind die Bezirksversammlung (der Bezirksjägertag), der Bezirksausschuß und der Bezirksjägermeister.

 

(2) Die Bezirksversammlung wird aus den Hegeringleitern und den Delegierten der Hegeringe gebildet. Jeder Hegering entsendet für die ersten 50 Mitglieder und für je 25 weitere Mitglieder einen Delegierten in die Bezirksversammlung. Besteht nach Errechnung der Delegiertenanzahl ein Mitgliederrest von mehr als 12, so ist ein weiterer Delegierter zu entsenden.

 

(3) Der Bezirksversammlung obliegt die Wahl des Bezirksjägermeisters sowie der sonstigen Mitglieder des Bezirksausschusses und der Bezirksdelegierten und ihrer Ersatzmänner für die Vollversammlung der Kärntner Jägerschaft sowie die Entgegennahme von Tätigkeitsberichten des Bezirksausschusses.

 

(4) Der Bezirksausschuß besteht aus dem Vorsitzenden (Bezirksjägermeister), seinem Stellvertreter und drei weiteren Mitgliedern. Der Bezirksjägermeister führt in der Bezirksversammlung und im Bezirksausschuß den Vorsitz.

 

(5) Dem Bezirksausschuß obliegen neben der Besorgung der ihm durch dieses Gesetz ausdrücklich übertragenen Aufgaben die Besorgung der ihm vom Landesausschuß übertragenen Aufgaben, die Festsetzung des Bereiches der Hegeringe, die Koordinierung der Tätigkeit der Hegeringe im Bereiche des Bezirkes und die Erstattung von Tätigkeitsberichten an die Bezirksversammlung sowie die Wahrnehmung der nach diesem Gesetz der Kärntner Jägerschaft eingeräumten Anhörungsrechte, sofern die Anhörung durch die Bezirksverwaltungsbehörde erfolgt. Der Bezirksausschuß kann ferner bestimmte seiner Angelegenheiten den Hegeringleitern zur Besorgung übertragen.

 

(6) Dem Bezirksjägermeister obliegt neben der Besorgung der ihm durch dieses Gesetz ausdrücklich aufgetragenen Aufgaben die laufende Geschäftsführung der Bezirksgruppe.

 

(7) Wenn es im Hinblick auf die Größe des Gebietes einer Bezirksgruppe erforderlich erscheint, kann der Bezirksausschuß mit Genehmigung des Landesausschusses für das Gebiet jeweils mehrerer Hegeringe Talschaftsreferenten bestellen. Die Talschaftsreferenten haben für eine reibungslose Verbindung zwischen dem Bezirksausschuß und den Hegeringen zu sorgen. Stellung und Aufgaben der Hegeringleiter werden hiedurch nicht berührt.

In Kraft seit 06.05.2000 bis 31.12.9999
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