Kundmachung von Verordnungen
(1) Verordnungen des Landesvorstandes der Kärntner Jägerschaft und Verordnungen der Vollversammlung der Kärntner Jägerschaft gemäß § 42 Abs 2 sind im Kundmachungsblatt der Kärntner Jägerschaft kundzumachen.
(2) Das Kundmachungsblatt der Kärntner Jägerschaft ist am Sitz der Kärntner Jägerschaft und an den Sitzen der Bezirksgruppen sowie bei jedem Gemeindeamt während der für den Parteienverkehr bestimmten Stunden für jedermann zur Einsicht aufzulegen. Jedermann hat das Recht, bei diesen Stellen gegen Ersatz der Kosten Kopien zu erhalten, wenn geeignete technische Einrichtungen vorhanden sind.
(3) Die verbindende Kraft einer im Kundmachungsblatt der Kärntner Jägerschaft verlautbarten Verordnung beginnt, wenn nicht ausdrücklich ein späterer Zeitpunkt bestimmt ist, mit Ablauf des Tages, an dem das Stück des Kundmachungsblattes, das die Kundmachung enthält, herausgegeben wird, und erstreckt sich, wenn nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, auf das gesamte Landesgebiet.
(4) Der Tag der Herausgabe des Kundmachungsblattes der Kärntner Jägerschaft ist auf jedem Stück anzugeben; an diesem Tag hat auch die Versendung zu erfolgen.
(5) Die einzelnen Stücke des Kundmachungsblattes der Kärntner Jägerschaft sind für jedes Kalenderjahr, beginnend mit der Zahl 1, fortlaufend zu nummerieren. Die in den einzelnen Stücken des Kundmachungsblattes der Kärntner Jägerschaft enthaltenen Kundmachungen sind für jedes Kalenderjahr, beginnend mit der Zahl 1, fortlaufend zu nummerieren.
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