§ 77 K-JG Schlichtungsstelle für Wildschadensangelegenheiten

K-JG - Kärntner Jagdgesetz 2000 - K-JG

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024

(1) In jeder Gemeinde ist eine Schlichtungsstelle für Wildschadensangelegenheiten (Schlichtungsstelle) einzurichten.

(2) Die Schlichtungsstelle hat über Ansprüche auf Ersatz von Jagd- und Wildschaden zu entscheiden, sofern ein Übereinkommen zwischen dem Geschädigten und dem Jagdausübungsberechtigten nicht zustande kommt.

(3) Die Schlichtungsstelle besteht aus drei Mitgliedern, die vom Bürgermeister für die Dauer des Wahlabschnittes des Gemeinderates zu bestellen sind; für ein Mitglied kommt der Kärntner Jägerschaft das Vorschlagsrecht zu; ein Mitglied ist aus dem Kreis der Mitglieder des Gemeinderates und ein Mitglied aus dem Kreis der Personen, die weitere Mitglieder eines Jagdverwaltungsbeirates (§ 94 Abs. 1) sind, zu bestellen. Bei der Bestellung ist darauf Bedacht zu nehmen, daß jedenfalls ein Mitglied nicht das Recht zu jagen haben darf. Anläßlich der Bestellung hat der Bürgermeister eines der Mitglieder zum Obmann zu bestellen. Als Mitglieder der Schlichtungsstelle dürfen nur verläßliche Personen, die mit den Verhältnissen der Land- und Forstwirtschaft und der Jagd vertraut sind und die in dem Gemeindegebiet nicht jagdausübungsberechtigt sind, bestellt werden. Für die Mitglieder ist in gleicher Weise je ein Ersatzmitglied zu bestellen.

(4) Wenn der Obmann oder die Beisitzer ihre Obliegenheiten nicht in einer den Bestimmungen dieses Gesetzes entsprechenden Weise versehen, so hat sie der Bürgermeister ihres Amtes zu entheben und an ihrer Stelle eine andere Person zu bestellen (Abs. 3). Gleiches gilt, wenn der Obmann oder die Beisitzer um ihre Enthebung ersuchen.

(5) Die Mitgliedschaft in der Schlichtungsstelle ist ein Ehrenamt. Der Obmann und die Beisitzer haben jedoch Anspruch auf Ersatz der mit der Ausübung ihres Amtes verbundenen Kosten.

In Kraft seit 01.03.2018 bis 31.12.9999
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