§ 82 K-JG

K-JG - Kärntner Jagdgesetz 2000 - K-JG

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.11.2024

§ 82

Organisation und Gliederung

 

(1) Die Kärntner Jägerschaft hat ihren Sitz in Klagenfurt.

 

(2) Die Mitglieder der Kärntner Jägerschaft sind die Inhaber der Jagdkarten. Die Mitgliedschaft beginnt mit der Ausfolgung der Jagdkarte und endet drei Monate nach Ablauf ihrer Gültigkeit, mit dem Entzug der Jagdkarte oder durch Ausschluß aus der Kärntner Jägerschaft.

 

(3) Die Kärntner Jägerschaft erfüllt ihre Aufgaben im Landesgebiet, das in Bezirksgruppen (Jagdbezirke) und Hegeringe gegliedert wird.

 

(4) Die Bezirksgruppen (Jagdbezirke) umfassen jeweils das Gebiet eines politischen Bezirkes, wobei die Städte Klagenfurt und Villach den politischen Bezirken Klagenfurt-Land bzw. Villach-Land zugeordnet sind.

 

(5) Die Bezirksgruppen (Jagdbezirke) gliedern sich in Hegeringe. Der Bereich der Hegeringe ist unter Bedachtnahme auf die jagdwirtschaftlichen Erfordernisse und auf die ordnungsgemäße Erfüllung der den Hegeringen übertragenen Aufgaben festzulegen.

In Kraft seit 06.05.2000 bis 31.12.9999
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