Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024
Die Aufgaben, die sich aus den §§ 37, 38, 53, 55a, 56 bis 61, 63 Abs. 5 und 6, 68 Abs. 3, 3f, 3g und 5 und § 95 ergeben, hat die Kärntner Jägerschaft im übertragenen Wirkungsbereich zu besorgen.
In Kraft seit 01.03.2018 bis 31.12.9999
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