(1) Die Landesregierung hat die Freihaltung eines Gebietes von Schalenwild gegenüber dem Jagdausübungsberechtigten mit Bescheid befristet unter Bezeichnung einer Freihaltungszone anzuordnen, wenn forstlicher Bewuchs durch Schalenwild in seinem Bestand gefährdet wird und ein wirksamer Schutz des Waldes durch ein Vorgehen nach § 57 Abs. 12 sowie nach § 71 Abs. 2 und 4 nicht erwartet werden kann. Die Freihaltung ist insbesondere dann anzuordnen, wenn dieser forstliche Bewuchs mit Mitteln der öffentlichen Hand gefördert wird oder gefördert wurde oder eine solche Förderung geplant ist. Die Freihaltung ist von Amts wegen oder auf Antrag der Landwirtschaftskammer, des Leiters des Forstaufsichtsdienstes beim Amt der Landesregierung, der zuständigen Sektion des Forsttechnischen Dienstes für Wildbach- und Lawinenverbauung, der Kärntner Jägerschaft oder der Gemeinde anzuordnen. § 71 Abs. 2 letzter Satz gilt sinngemäß.
(2) Die Anordnung zur Freihaltung ist örtlich und zeitlich auf das zum Schutz des gefährdeten Bewuchses erforderliche Maß zu beschränken. Sie hat sich auf alle Arten des Schalenwildes zu erstrecken, es sei denn, dass der Schutzzweck durch Beschränkung der Anordnung auf einzelne Arten des Schalenwildes oder durch Unterscheidung nach Geschlecht und Altersklassen erreicht werden kann.
(3) Die Anordnung zur Freihaltung verpflichtet dazu, jedes Stück des betreffenden Wildes, das sich in der Freihaltezone einstellt, unverzüglich zu erlegen. Die Freihaltung darf auch während der Schonzeit, ausgenommen für tragende Tiere, und in Abweichung vom Abschussplan durchgeführt werden.
(4) Die Landesregierung hat die Freihaltung eines Gebietes von ansteckungsverdächtigem Schalenwild von Amts wegen anzuordnen, wenn dies zur Verhinderung einer Seuchenausbreitung erforderlich ist. Abs. 1 erster und letzter Satz sowie Abs. 2 und 3 sind auf diesen Fall sinngemäß anzuwenden.
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