(1) Sofern nicht anderes vereinbart ist, sind der Grundeigentümer und auch der Jagdausübungsberechtigte befugt, das Wild von den Kulturen durch geeignete Schutzmaßnahmen abzuhalten und zu diesem Zweck Wildscheuchen, Wildzäune u. ä. zu errichten (Flächenschutz) oder einen Einzelpflanzenschutz durch geeignete Schutzmittel durchzuführen. Die Verwendung freilaufender Hunde zur Abhaltung des Wildes ist jedoch untersagt. Die Bestimmungen des § 63 werden hiedurch nicht berührt.
(2) Liegt eine Gefährdung des Waldes durch Wild vor (Abs. 3), so hat die Bezirksverwaltungsbehörde den Jagdausübungsberechtigten von Jagdgebieten, die zum Einzugsbereich des den Wildschaden hauptsächlich verursachenden Wildes gehören, die erforderlichen Maßnahmen (Abs. 4) vorzuschreiben. Dabei ist der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit der anzuwendenden Mittel zu wahren, insbesondere das jeweils gelindeste zielführende Mittel zu wählen und darauf Bedacht zu nehmen, daß die widmungsgemäße Bewirtschaftung und Benützung der Grundstücke nicht unmöglich gemacht wird. Grundeigentümer des betroffenen Jagdgebietes sowie Gemeinden, in denen das betroffene Jagdgebiet liegt, sind von der Einleitung und vom Ergebnis eines Verfahrens gemäß dem ersten Satz nachweislich zu verständigen; ferner sind sie im Verfahren anzuhören.
(2a) Dem Leiter der nach der Geschäftseinteilung des Amtes der Landesregierung mit den Angelegenheiten des Forstaufsichtsdienstes betrauten Abteilung kommt gemäß § 16 Abs. 5 des Forstgesetzes 1975, in der Fassung des Gesetzes BGBl Nr 576/1987, als Leiter des Forstaufsichtsdienstes beim Amt der Landesregierung das Antragsrecht auf Einleitung der landesgesetzlich vorgesehenen Verfahren zum Schutz des Waldes gegen waldgefährdende Wildschäden, insbesondere auf Einleitung eines Verfahrens nach Abs. 2, und Parteistellung zu.
(3) Eine Gefährdung des Waldes im Sinne des Abs. 2 liegt vor, wenn die Einwirkungen des Wildes durch Verbiß, Verfegen oder Schälen
a) | in den Beständen ausgedehnte Blößen verursachen oder auf größerer Fläche die gesunde Bestandesentwicklung unmöglich machen oder wesentlich verschlechtern oder eine standortgemäße Baumartenmischung (Abs. 3) gefährden; | |||||||||
b) | die Aufforstung oder Naturverjüngung auf aufforstungsbedürftigen Flächen innerhalb der aus den forstrechtlichen Bestimmungen sich ergebenden Fristen oder die Aufforstung bei Neubewaldungen innerhalb einer nach den standortlichen Gegebenheiten angemessenen Frist gefährden; | |||||||||
c) | Naturverjüngungen in Naturverjüngungsbeständen nicht aufkommen lassen. |
(3a) Eine standortgemäße Baumartenmischung ist jedenfalls gefährdet, wenn auf größeren Flächen sich die im Umkreis vorhandene Baumartenmischung nicht mehr entwickeln oder überhaupt nicht mehr aufkommen kann.
(4) Als Schutzmaßnahmen im Sinne des Abs. 2 kommen in Betracht:
a) | die Austreibung des zu Schaden gehenden Wildes aus dem Schadensgebiet; | |||||||||
b) | Maßnahmen nach § 72; | |||||||||
c) | Maßnahmen der Äsungsverbesserung und Reviergestaltung nach § 3 Abs. 3, Maßnahmen nach § 61 Abs. 1, § 61a Abs. 2 und § 63 Abs. 6, wobei Maßnahmen nach § 63 Abs. 6 von der Landesregierung zu treffen sind; | |||||||||
d) | technische Maßnahmen zum Schutz von Waldflächen oder Einzelpflanzungen vor Wildeinwirkungen, wie die Anbringung eines geeigneten Verbiß- oder Schälschutzes oder die Errichtung von Wildzäunen u. ä. |
(5) Die Bestimmungen des § 63 Abs. 2 bis 4 gelten sinngemäß für die Errichtung und Überlassung von Einrichtungen gemäß Abs. 4 lit. c und d.
(6) Die vom Jagdausübungsberechtigten zur Abhaltung des Wildes getroffenen Vorkehrungen ( Abs. 1) müssen so beschaffen sein, daß die Bewirtschaftung und Benutzung der Grundstücke durch den Grundeigentümer nicht unnötig und unzumutbar behindert wird.
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