§ 86 K-JG

K-JG - Kärntner Jagdgesetz 2000 - K-JG

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024

§ 86

Beschlüsse

 

(1) Die Kollegialorgane der Kärntner Jägerschaft sind beschlußfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend ist, die Vollversammlung und die Bezirksversammlung überdies nur dann, wenn durch die anwesenden Delegierten mindestens die Hälfte der Bezirksgruppen bzw. der Hegeringe vertreten ist. Sind diese Voraussetzungen bei der Vollversammlung, bei der Bezirksversammlung und bei der Hegeringversammlung nicht gegeben, so sind diese Organe nach Ablauf einer halben Stunde auch dann beschlußfähig, wenn mindestens 20 v. H. ihrer wahlberechtigten Mitglieder anwesend ist, bei der Vollversammlung und bei der Bezirksversammlung überdies nur dann, wenn mindestens 20 v. H. der Bezirksgruppen bzw. der Hegeringe vertreten ist.

 

(2) Für Beschlüsse ist mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen erforderlich. Der Vorsitzende stimmt zuletzt ab und gibt bei Stimmengleichheit mit seiner Stimme den Ausschlag.

 

(3) Die Erfordernisse für Beschlüsse gelten auch für Wahlen.

In Kraft seit 06.05.2000 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 86 K-JG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 86 K-JG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 86 K-JG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 86 K-JG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 86 K-JG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis K-JG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 85 K-JG
§ 87 K-JG