§ 86 K-JG

K-JG - Kärntner Jagdgesetz 2000 - K-JG

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024

§ 86

Beschlüsse

 

(1) Die Kollegialorgane der Kärntner Jägerschaft sind beschlußfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend ist, die Vollversammlung und die Bezirksversammlung überdies nur dann, wenn durch die anwesenden Delegierten mindestens die Hälfte der Bezirksgruppen bzw. der Hegeringe vertreten ist. Sind diese Voraussetzungen bei der Vollversammlung, bei der Bezirksversammlung und bei der Hegeringversammlung nicht gegeben, so sind diese Organe nach Ablauf einer halben Stunde auch dann beschlußfähig, wenn mindestens 20 v. H. ihrer wahlberechtigten Mitglieder anwesend ist, bei der Vollversammlung und bei der Bezirksversammlung überdies nur dann, wenn mindestens 20 v. H. der Bezirksgruppen bzw. der Hegeringe vertreten ist.

 

(2) Für Beschlüsse ist mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen erforderlich. Der Vorsitzende stimmt zuletzt ab und gibt bei Stimmengleichheit mit seiner Stimme den Ausschlag.

 

(3) Die Erfordernisse für Beschlüsse gelten auch für Wahlen.

In Kraft seit 06.05.2000 bis 31.12.9999
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