(1) Wenn sich in einem Jagdgebiet die Verminderung von Schalenwild im Interesse der Land- und Forstwirtschaft als notwendig herausstellt, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde von Amts wegen oder auf Antrag des Jagdausübungsberechtigten, der Landwirtschaftskammer, des Leiters des Forstaufsichtsdienstes beim Amt der Landesregierung, der Kärntner Jägerschaft oder der Gemeinde eine ziffernmäßig zu begrenzende und zu befristende Verminderung des Schalenwildes dem Jagdausübungsberechtigten aufzutragen. Eine solche Verminderung darf auch während der Schonzeit durchgeführt werden.
(1a) Bezieht sich ein Auftrag nach Abs. 1 auf Schwarzwild in Gebieten, in denen Rotwild vorkommt, darf die Bezirksverwaltungsbehörde auf Antrag des Jagdausübungsberechtigten auch Ausnahmen vom Verbot des § 61c Abs. 2 im erforderlichen örtlichen und zeitlichen Rahmen bewilligen. In diesem Auftrag ist unter Bedachtnahme auf den wildökologischen Raumplan auch festzulegen, welches Futter für die Kirrung zu verwenden und wie es vorzulegen ist.
(2) Kommt der Jagdausübungsberechtigte einem Abschußauftrag nach Abs. 1 nicht nach, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde vorerst den Jagdausübungsberechtigten der benachbarten Jagdgebiete die Möglichkeit zu geben, den von einem Abschußauftrag nach Abs. 1 erfaßten Abschuß während einer angemessenen Frist - jedoch nicht in der Schonzeit - jeweils in ihrem Jagdgebiet zu erfüllen. Der Abschußauftrag ist erfüllt, sobald das Wild in diesen benachbarten Jagdgebieten erlegt wurde. Die Bezirksverwaltungsbehörde hat den Jagdausübungsberechtigten den Namen der Jagdausübungsberechtigten mitzuteilen, die im Fall der Erlegung eines vom Abschußauftrag erfaßten Wildes unverzüglich zu verständigen sind. Der Jagdausübungsberechtigte, der einen derartigen Abschuß durchführt, hat davon überdies unverzüglich die Bezirksverwaltungsbehörde zu verständigen.
(3) In den Fällen des Abs. 1 und 2 kann die Bezirksverwaltungsbehörde verlangen, dass das Wild in der Decke dem Hegeringleiter vorgelegt wird. Besteht die Vermutung, dass die Bestimmungen der Abs. 1 und 2 nicht eingehalten wurden, hat der Hegeringleiter die Bezirksverwaltungsbehörde zu verständigen.
(4) Haben Maßnahmen nach Abs. 2 nicht zu einer Erfüllung des Abschußauftrages geführt, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde die Durchführung des Abschusses auf Kosten des verpflichteten Jagdausübungsberechtigten nach Abs. 1 zu veranlassen. Das erlegte Wild samt Trophäe ist dem Jagdausübungsberechtigten zu überlassen.
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