§ 73 K-JG

K-JG - Kärntner Jagdgesetz 2000 - K-JG

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.11.2024
  1. (1)Absatz einsSchwarzwild darf nur ausgesetzt werden, wenn der Jagdausübungsberechtigte durch eine zureichende Einfriedung ein Ausbrechen desselben verhindert.
  2. (2)Absatz 2Das Aussetzen von Wildkaninchen ist verboten.
  3. (3)Absatz 3Das Aussetzen von Wild in Gebieten, in denen es nicht heimisch ist, bedarf der Genehmigung der Landesregierung. Die Landesregierung hat vor ihrer Entscheidung die Landwirtschaftskammer, die Kärntner Jägerschaft und die Gemeinde zu hören. Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn durch das Aussetzen keine Beeinträchtigung der bestehenden Tier- und Pflanzengemeinschaft und keine Schädigung der Interessen der Land- und Forstwirtschaft zu erwarten ist. In Nationalparks darf die Genehmigung überdies nur erteilt werden, wenn sie mit den Zielen des § 2 Abs. 1 lit. b des Kärntner Nationalparkgesetzes, LGBl Nr 55/1983, im Einklang steht.Das Aussetzen von Wild in Gebieten, in denen es nicht heimisch ist, bedarf der Genehmigung der Landesregierung. Die Landesregierung hat vor ihrer Entscheidung die Landwirtschaftskammer, die Kärntner Jägerschaft und die Gemeinde zu hören. Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn durch das Aussetzen keine Beeinträchtigung der bestehenden Tier- und Pflanzengemeinschaft und keine Schädigung der Interessen der Land- und Forstwirtschaft zu erwarten ist. In Nationalparks darf die Genehmigung überdies nur erteilt werden, wenn sie mit den Zielen des Paragraph 2, Absatz eins, Litera b, des Kärntner Nationalparkgesetzes, Landesgesetzblatt Nr 55 aus 1983,, im Einklang steht.
  4. (4)Absatz 4Abs. 3 gilt nicht für Maßnahmen gemäß der IAS-Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 nach den Bestimmungen des Kärntner EU-Verordnungen-Begleitgesetzes.Absatz 3, gilt nicht für Maßnahmen gemäß der IAS-Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 nach den Bestimmungen des Kärntner EU-Verordnungen-Begleitgesetzes.
In Kraft seit 01.07.2024 bis 31.12.9999
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