§ 85 K-JG

K-JG - Kärntner Jagdgesetz 2000 - K-JG

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.11.2024

§ 85

Organe der Hegeringe

 

(1) Die Organe des Hegeringes sind die Hegeringversammlung und der Hegeringleiter. Die Hegeringversammlung besteht aus den Mitgliedern der Kärntner Jägerschaft, die im Bereich des Hegeringes ihren Hauptwohnsitz haben oder dort das Jagdausübungsrecht besitzen oder den Jagdschutz ausüben oder einer Jagdgesellschaft im Bereich des Hegeringes angehören. Ergibt sich auf Grund des zweiten Satzes eine Mitgliedschaft in mehr als einem Hegering oder in keinem Hegering, so hat dieses Mitglied der Kärntner Jägerschaft bis 31. Jänner eines Jahres mitzuteilen, in welchem der Hegeringe es künftig seine Mitgliedschaft ausüben will.

 

(2) Die Aufgaben der Hegeringversammlung sind die Wahl des Hegeringleiters und seines Stellvertreters sowie die Wahl der Delegierten und ihrer Ersatzmänner für die Bezirksversammlung, die Veranstaltung der jährlichen Hegeschauen sowie die Veranstaltung von mindestens einem jährlichen Hegeringschießen und die Entgegennahme von Tätigkeitsberichten des Hegeringleiters.

 

(3) Dem Hegeringleiter obliegt neben der Besorgung der ihm durch dieses Gesetz ausdrücklich übertragenen Aufgaben die Besorgung der ihm vom Landesausschuß oder vom Bezirksausschuß übertragenen Aufgaben, die laufende Geschäftsführung des Hegeringes und die Erstattung von Tätigkeitsberichten in der Hegeringversammlung. Der Hegeringleiter führt in der Hegeringversammlung den Vorsitz.

In Kraft seit 06.05.2000 bis 31.12.9999
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