Jägernotweg
(1) Wenn der Jagdausübungsberechtigte und die von ihm in seinem Jagdbetrieb verwendeten Personen ein Jagdgebiet nicht auf einem öffentlichen oder zum allgemeinen Gebrauch bestimmten Weg oder nur auf einem unverhältnismäßig langen oder beschwerlichen Umweg erreichen können, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde nach Anhörung des Bezirksjägermeisters - mangels eines Übereinkommens der beteiligten Jagdausübungsberechtigten - einen Weg (Jägernotweg) zu bestimmen, auf welchem diesen Personen sowie deren Jagdgästen das Durchqueren des fremden Jagdgebietes gestattet ist. Bei Benützung des Jägernotweges dürfen Schußwaffen nur ungeladen bzw. gebrochen, Hunde nur an der Leine und Beizvögel nur gesichert mitgeführt werden.
(1a) Anläßlich der Feststellung der Jagdgebiete (§ 9) hat die Bezirksverwaltungsbehörde nach Anhörung des Bezirksjägermeisters auf Antrag des begünstigten Jagdausübungsberechtigten festzustellen, ob die Voraussetzungen des Abs 1 für diese Einräumung eines Jägernotweges weiterhin gegeben sind, und bejahendenfalls auszusprechen, daß der Jägernotweg bis zur nächsten Jagdgebietsfeststellung weiterhin als eingeräumt gilt.
(2) Der Eigentümer des Grundstückes, über das der Jägernotweg führt, kann eine angemessene Entschädigung beanspruchen. Kommt über das Ausmaß der Entschädigung zwischen dem Jagdausübungsberechtigten und dem Grundeigentümer keine Einigung zustande, so gelten für die Ermittlung der Entschädigung die Bestimmungen der §§ 46 bis 49 der Gefahrenpolizei- und Feuerpolizeiordnung, LGBl Nr 32/1988, sinngemäß.
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