(1) Lockfütterungen (Kirrungen) sind jedermann verboten. Lockfütterungen für Raubwild und Schwarzwild dürfen nur von Jagdausübungsberechtigten und ihren Jagdschutzorganen durchgeführt werden.
(2) Überdies darf Schwarzwild nur in Gebieten, in denen Rotwild nicht vorkommt, unter Beachtung einer Verordnung gemäß § 61 Abs. 3 Z 1 gekirrt werden.
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