Jagdhunde
(1) Für jedes Jagdgebiet hat der Jagdausübungsberechtigte oder sein Jagdschutzorgan einen nachweislich brauchbaren Jagdhund zu halten oder nachzuweisen, dass ihm ein solcher jederzeit zur Verfügung steht.
(2) Für jedes Jagdgebiet über 2000 ha muß vom Jagdausübungsberechtigten oder dessen Jagdschutzorgan ein geprüfter Schweißhund oder ein auf der Schweißfährte geprüfter Gebrauchshund gehalten werden. Sind mehrere benachbarte Jagdgebiete in einer Hand vereinigt, so ist das gesamte Flächenausmaß dieser Jagdgebiete für das Halten eines solchen Hundes entscheidend.
(3) Jagdhunde müssen jene Eigenschaften besitzen, die erforderlich sind, um einen geordneten Jagdbetrieb, soweit ein solcher nur unter Heranziehung von Jagdhunden gewährleistet ist, sicherzustellen. Der Nachweis der jagdlichen Brauchbarkeit ist durch eine jagdliche Leistungsprüfung nach der Prüfungsordnung eines vom österreichischen Jagdgebrauchshundeverbandes (ÖJGV) anerkannten Zucht- oder Prüfungsvereines zu erbringen.
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