§ 61e K-JG § 61e

K-JG - Kärntner Jagdgesetz 2000 - K-JG

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024

Die Jagdausübungsberechtigten von benachbarten Jagdgebieten können sich im Interesse der Wildfütterung und zur Verhinderung von Wildschäden zu Fütterungsgemeinschaften zusammenschließen. Die Bildung von Fütterungsgemeinschaften ist der Kärntner Jägerschaft unter Vorlage der Gründungsvereinbarung anzuzeigen. Aus der Gründungsvereinbarung müssen jedenfalls die Mitglieder, die Vertretungsbefugnis und die Kostenaufteilung ersichtlich sein.

In Kraft seit 01.03.2018 bis 31.12.9999
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